OGH 13Os58/05m

13Os58/05mObergericht27.07.2005

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os58/05m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard Wilhelm F***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15; 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16. März 2005, GZ 403 Hv 1/05k-44, nach Anhörung der Generalprokuratur und Äußerung des Verteidigers (§ 35 Abs 2 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem auch einen Verfolgungsvorbehalt nach § 263 Abs 2 StPO enthaltenden, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Gerhard Wilhelm F***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15; 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er Anfang Jänner 2004 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter der abgesondert verfolgten Alexander W*****, Manuela K***** und Roland E***** einem schwarzafrikanischen Drogendealer unter anderem durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib „und" Leben (§ 89) unter Verwendung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache, nämlich Suchtmittel, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er dem Opfer eine Gaspistole entgegenhielt.

Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich gegen die Abweisung des Beweisantrages auf „Beischaffung der Videoüberwachung der U-Bahn Station Tscherttegasse zum Beweis dafür, dass der Angeklagte den Raub nicht begangen hat und niemand mit der Waffe bedroht hat."

Die Tatrichter hielten hiezu fest (S 345), dass „sich auch aus den angeschlossenen Akten gegen die Mitverurteilten" K*****, E***** und W***** „kein Hinweis auf eine Videoüberwachung an der relevanten Örtlichkeit" ergebe und beurteilten das Begehren - zumal auch das genaue Datum des Vorfalles nicht bekannt ist - als „reinen Erkundungsbeweis".

Zu Recht wurde von der Beweisaufnahme Abstand genommen, legte doch der Antrag nicht dar, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse. Solche Ausführungen wären jedoch nicht nur im Hinblick auf die fragliche Existenz einer solchen Anlage, sondern umso mehr geboten gewesen, als der Angeklagte in der Hauptverhandlung zugestand, die Waffe in der Hand gehalten zu haben (S 287 f, 303) und die als Zeugen vernommenen (abgesondert Verfolgten) Manuela K*****, Alexander W***** und Roland E***** behaupteten, der Angeklagte hätte mit der Waffe auf das Tatopfers gezielt (S 309, 329, 331, 335).

Die Tatsachenrüge (Z 10a) erweckt mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, er hätte die Waffe lediglich zwecks Verhinderung eines Raubes (durch W*****, S 283) an sich genommen und in seine Jacke gegeben, wobei es bloß aufgrund unglücklicher Umstände beim Bestreben, die Waffe besser zu verwahren, zu dem „Missverständnis" mit dem Schwarzafrikaner gekommen wäre, insbesondere unter Berücksichtigung der Aussagen seiner Mittäter keine erhebliche sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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