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1Nc65/05g•OGH 1Nc65/05g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zur AZ 3 Cg 146/05p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alexander B*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen „zumindest" 10.000 EUR sA, folgenden
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger begehrt aus dem Titel der Amtshaftung „zumindest" 10.000 EUR sA und behauptet einen ihm „durch vorsätzliches Fehlverhalten und unvertretbare Rechtsansichten von LG Wels und OLG Linz zugefügten Schaden".
Mit Verfügung vom 14. 7. 2005 legte das Landesgericht Wels den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Der erkennende Senat hat erwogen:
Der geltend gemachte Klagegrund erfüllt den Delegierungstatbestand gemäß § 9 Abs 4 AHG. Zur Erledigung der Amtshaftungsklage ist daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.
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