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1Nc49/05d•OGH 1Nc49/05d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alexander B*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen EUR 200.000 sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.
Begründung:
Am 25. 10. 2004 langte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eine Eingabe ohne Anwaltsunterschrift ein, welche mit „Amtshaftungsklage" und „Verfahrenshilfeantrag " übertitelt ist. Der Kläger macht damit gegen die Republik Österreich Schadenersatzansprüche in Höhe von zumindest EUR 200.000 mit dem Vorbringen geltend, in einem von ihm angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren sei das Gericht untätig geblieben; zugleich wird ein Feststellungsbegehren gestellt. Seinen Verfahrenshilfeantrag begründete der Kläger damit, dass er als Nichtjurist in dieser komplexen und schwierigen Rechtssache anwaltlicher Vertretung bedürfe.
Aus dem vor dem Bezirksgericht Gmunden im Rechthilfeweg am 4. 1. 2005 zu dieser Eingabe aufgenommen Protokoll ergibt sich zusammengefasst, dass - nach Ansicht des Klägers - dessen geschiedene Gattin im Aufteilungsverfahren gemäß §§ 81ff EheG (1 F 93/94 des BG Gmunden) den Zuspruch einer weitaus überhöhten Ausgleichszahlung nur deswegen erreicht habe, weil sie falsche Dokumente und Urkunden vorgelegt hätte. In dem deswegen gegen seine geschiedene Gattin beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz angestrengten Schadenersatzverfahren habe er einen Verfahrenshilfe- sowie einen Fristsetzungsantrag gestellt. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz sei jedoch untätig geblieben, weil es über den Antrag auf Verfahrenshilfe nicht entschieden habe. Weiters brachte der Kläger vor, dass „allenfalls auch eine Untätigkeit des Oberlandesgerichts Graz" vorliege, „welches eine Entscheidung über den Fristsetzungsantrag vom September 2004 treffen hätte müssen". Die Rechtswidrigkeit sei evident, sie liege in der Untätigkeit bzw Unwilligkeit und dem Vorsatz aller Betroffenen, nicht zu entscheiden, es liege auch eine Verweigerung der Verfahrenseinleitung vor" (S 3 des Protokolls vom 4. 1. 2005, AS 25).
Das Erstgericht legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG mit der Begründung vor, dass die Klage unter anderem auf behauptetes rechtswidriges Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Graz gestützt werde.
Auch wenn grundsätzliche Voraussetzung der amtswegigen Delegierung das Vorliegen einer Entscheidung (Urteil, Beschluss, Verfügung) ist, aus der der Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird (vgl EvBl 2003/152) kommt der rechtspolitische Grund des § 9 Abs 4 AHG, wonach alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über den Anspruch ausgeschlossen sein sollen, auch dann zum Tragen, wenn der Anspruch aus einer ein konkretes Verfahren betreffenden Unterlassung einer an sich bestehenden Verpflichtung abgeleitet wird (1 Nd 6/05f). Wird also der Ersatzanspruch (auch) aus einem Verhalten von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug - wenngleich in einem gesonderten Verfahren gemäß § 91 GOG - zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 22/00 uva). Die Delegierung des Landesgerichts Eisenstadt ist zweckmäßig.
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