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6Ob150/05k•OGH 6Ob150/05k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****aktiengesellschaft, , vertreten durch Mag. Guido Zorn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Andreas N, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 307,84 EUR und Räumung, aus Anlass des Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Februar 2005, GZ 38 R 300/04f23, womit über den Rekurs der klagenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 30. September 2004, GZ 3 C 539/03z19, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Rekursgericht zur Nachholung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht hat sein bisher durchgeführtes Verfahren für nichtig erklärt und die Klage aus dem Grund der vollen Immunität des Beklagten zurückgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es erachtete einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses für entbehrlich, weil § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden sei.
Die Klägerin erhob einen Revisionsrekurs.
Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes bedarf es eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses:
Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist es nach § 528 Abs 1 ZPO, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung des Rekursgerichts formeller Natur war (RISJustiz RS0101971). Für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Rekursgerichts, mit dem ein erstgerichtlicher Beschluss auf Zurückweisung der Klage bestätigt wurde, sieht § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur insofern eine Ausnahme vor, als dieser Rekurs nicht jedenfalls unzulässig ist, obwohl er gegen eine bestätigende Entscheidung gerichtet ist. Daraus folgt aber nicht, dass ein solcher Revisionsrekurs jedenfalls zulässig wäre; vielmehr ist auch er nur unter der Voraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO zulässig. Die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 ZPO wurde vom Obersten Gerichtshof nur in den Fällen bejaht, wo ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgegriffen und eine Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückgewiesen hat (4 Ob 1509/96; 5 Ob 109/03w uva; Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 528 mwN).
Eines Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstands bedarf es hingegen nicht (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO).
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