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2Ob166/05h•OGH 2Ob166/05h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jan K***** GmbH, , vertreten durch Dr. Manfred Macher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Slobodan D, vertreten durch Dr. Johann Kral, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wegen EUR 3.926,12 sA, über die „außerordentliche" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. April 2005, GZ 35 R 239/05i-85, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 7. Oktober 2004, GZ 22 C 214/03s-74, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die „außerordentliche" Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Streitwert, über den sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht entschieden haben, betrug zufolge Einschränkung des Klagebegehrens in der mündlichen Streitverhandlung vom 9. 9. 2004 (ON 67, AS 180) EUR 3.926,12 sA. Die Revision ist daher jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO).
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