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2Ob14/05f•OGH 2Ob14/05f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz K*****, vertreten durch Dr. Lothar Stix, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei T***** Wien, *****, vertreten durch Dr. Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 38.140,13 sA und Feststellung (Streitwert EUR 7.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2004, GZ 3 R 171/04b-43, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die im Revisionsverfahren alleine zu behandelnde Frage, ob sich die beklagte Partei auf Grund des Unfalls vom 11. 1. 2001 im Kraftwerk M***** auf das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 und 4 ASVG berufen kann, wurde vom erkennenden Senat in der Entscheidung 2 Ob 276/04h beim identen Sachverhalt beantwortet. Eine erhebliche Rechtsfrage wird in der außerordentlichen Revision nicht dargetan.
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