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Bsw30003/02•AUSL EGMR Bsw30003/02
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Milenko Stojakovic gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 5.7.2005, Bsw. 30003/02.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, § 38 BDG - Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf beamtendienstrechtliche Streitigkeiten.
Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Am 22.11.1999 wurde der Bf. als Leiter der Bundesstaatlichen bakteriologisch-seriologischen Untersuchungsanstalt in Linz von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wegen Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), unter anderem auf Grund von Äußerungen, die als sexuelle Belästigungen gewertet wurden, zu einer Geldstrafe verurteilt. Die vom Bf. erhobene Berufung wurde von der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport teilweise abgewiesen und die Strafe reduziert. Die Beschwerde des Bf. an den VwGH wies dieser am 4.9.2003 ab. An den VfGH wandte sich der Bf. nicht.
Inzwischen war der Bf. mit Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen vom 31.3.2000 gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) mit sofortiger Wirkung von seiner Funktion als Anstaltsleiter abberufen und auf einen niedrigeren Posten, den Arbeitsplatz eines Referenten im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in Wien, versetzt worden. Begründet wurde die Versetzung mit der Verletzung von Dienstpflichten und dem Vertrauensverlust in den Bf. als Anstaltsleiter. Dagegen erhob der Bf. Berufung, da das Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen wäre. Er fügte hinzu, dass die Bundesministerin und die Disziplinarkommission keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt hätten und er eine der Aussagen gar nicht gemacht hätte. Zudem beantragte er eine Zeugenanhörung in einer mündlichen Verhandlung.
Die Berufung wurde am 9.10.2000 von der Berufungskommission beim Ministerium für öffentliche Leistung und Sport ohne Durchführung einer Verhandlung abgewiesen.
Am 6.12.2000 machte der Bf. in einer Beschwerde an den VfGH geltend, dass die Berufungskommission keine Verhandlung durchgeführt und willkürlich entschieden hätte. Diese hätte insbesondere sein Vorbringen nicht ausreichend berücksichtigt, wonach die gegen ihn geführten Verfahren im Zusammenhang mit den vom Ministerium geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen und dem Versuch, ihn in die Frühpension zu drängen, gesehen werden müssten.
Am 26.11.2001 wies der VfGH die Beschwerde unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung ab, nach der Rechte und Pflichten aus einem Beamtendienstverhältnis nicht als civil rights im Sinne des Art. 6 EMRK betrachtet würden.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 7 EMRK (Nulla poena sine lege) und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Der Bf bringt vor, sein Recht auf ein faires Verfahren sei insbesondere durch die Ablehnung seiner Anträge auf Erhebung weiterer Beweise verletzt worden. Außerdem sei das B GBG keine hinreichend klare und bestimmte Grundlage im Sinne des Art. 7 EMRK für eine Disziplinarstrafe gewesen.
Da der Bf. keine Beschwerde beim VfGH erhoben und somit den innerstaatlichen Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat, ist die Beschwerde gemäß Art. 35 Abs. 1 iVm. Abs. 4 EMRK zurückzuweisen.
Der Bf. rügt, dass vor der Berufungskommission keine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden habe und auch in diesem Verfahren sein Vorbringen nicht berücksichtigt worden sei.
Schließlich stelle die ihn durch die Versetzung treffende finanzielle Belastung einen Verstoß gegen Art. 14 EMRK dar.
a) Zur Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK:
Die Regierung behauptet, Art. 6 EMRK sei angesichts des Tätigkeitsbereichs des Bf. nicht anwendbar und beruft sich auf den Fall Pellegrin/F. Zu den Aufgaben der Untersuchungsanstalt zählten die Überwachung eines Meldesystems für bestimmte ansteckende Seuchen, die Unterstützung bei der Erarbeitung von Gesetzen und Empfehlungen sowie die Repräsentation der zuständigen Ministeriumsabteilung in nationalen und internationalen Expertengruppen. Dem Bf. sei ein hoher Grad an Verantwortung als Leiter der Untersuchungsanstalt zugekommen, vor allem sei er gemäß § 3 BDG befugt gewesen, Bescheide zu erlassen.
Der Bf. entgegnet, seine Aufgaben hätten überwiegend im Durchführen medizinischer Untersuchungen bestanden. Er habe keinen Anteil an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehabt und seine Stellung wäre der des Leiters einer privaten Einrichtung vergleichbar. Der GH beschließt, die Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK gemeinsam mit dem Vorbringen in der Sache selbst zu beurteilen (einstimmig).
b) Zur Vereinbarkeit mit Art. 6 EMRK:
Nach Ansicht des Bf. könne das Verfahren nicht als fair bezeichnet werden, weil nicht alle seine Argumente berücksichtigt worden seien. Art. 6 EMRK legt keine Regeln für die Vorgehensweise bei der Beweiswürdigung fest. Dies ist daher primär Sache des nationalen Rechts und der nationalen Gerichte. In der den Bf. betreffenden Rechtssache findet der GH keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder unfaire Anwendung des innerstaatlichen Rechts. Zum gerügten Fehlen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor einem Tribunal bringt die Regierung vor, dass die Berufungskommission angesichts ihrer in § 41a BDG geregelten Zusammensetzung den Anforderungen eines Tribunals im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK gerecht werde. Obwohl gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, sei es verfassungskonform und durch Art. 6 EMRK geboten, die Berufungskommission verpflichtet zu sehen, auf Antrag eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Der Bf. habe jedoch keinen solchen Antrag gestellt und somit auf sein Recht verzichtet. Schließlich sei aus Sicht der Regierung der Ausschluss der Öffentlichkeit bei Dienstrechtsstreitigkeiten zwischen Behörden und deren Bediensteten im Allgemeinen gerechtfertigt; im vorliegenden Fall umso mehr, als die Vorfälle in der Untersuchungsanstalt intimer Natur gewesen seien.
Der Bf. bestreitet die Sichtweise der Regierung. Zwei Mitglieder der Berufungskommission seien Beamte gewesen, die an die Anweisungen seines früheren Arbeitgebers, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, gebunden gewesen seien, und somit nicht als unabhängig und unparteiisch betrachtet werden könnten. Er bestreitet, sein Recht auf eine öffentliche Verhandlung verwirkt zu haben. Die Berufungskommission hätte von sich aus eine solche Verhandlung durchführen müssen, um den Anforderungen des Art. 6 EMRK zu genügen. Überdies betont der Bf., dass eine solche Verhandlung, selbst wenn sie stattgefunden hätte, den innerstaatlichen Bestimmungen nach nicht öffentlich gewesen wäre.
Der GH gelangt angesichts des Vorbringens zu der Ansicht, dass die Beschwerde Sach- und Rechtsfragen aufwirft, die eine meritorische Erledigung erfordern. Soweit die Beschwerde das Fehlen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung betrifft, ist sie daher nicht offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK. Da keine anderen Unzulässigkeitsgründe vorliegen, erklärt der GH diesen Teil der Beschwerde für zulässig (einstimmig).
Was die behauptete Verletzung von Art. 14 EMRK betrifft, liegen keine Anzeichen für eine diskriminierende Behandlung vor. Dieser Teil der Beschwerde ist daher gemäß Art. 35 Abs. 3 und 4 EMRK als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Schenk/CH v. 12.7.1988, A/140, EuGRZ 1988, 390; ÖJZ 1989, 27.
Pellegrin/F v. 8.12.1999, NL 2000, 13; ÖJZ 2000, 695.
Thlimmenos/GR v. 6.4.2000, NL 2000, 63.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 5.7.2005, Bsw. 30003/02, entstammt der Zeitschrift Newsletter Menschenrechte" (NL 2005, 170) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/05_4/Stojakovic.pdf
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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