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8Ob16/05v•OGH 8Ob16/05v
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** R. Sch***** Gesellschaft mbH, , vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Mag. Christiana Butter, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Richard Sch, vertreten durch Dr. Bernt Elsner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 131.951,85 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Kostenersatz in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Antrag der beklagten Partei auf Ersatz der Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 4. 5. 2005, 8 Ob 16/05v wies der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei zurück.
Gemäß § 521a Abs 1 Z 3 handelt es sich bei einem Beschluss, mit dem eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen wurde, zwar um einen zweiseitigen Rekurs, gemäß § 521a Abs 2 gilt der Abs 1 im Fall des Abs 1 Z 3 für außerordentliche Revisionsrekurse nur mit den Maßgaben, die sich aus der sinngemäßen Anwendung der §§ 507, 507a, 507b und 508a ergeben. Gemäß § 508a Abs 2 hat das Revisionsgericht, wenn es nicht schon bei der ersten Prüfung findet, dass eine außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 zurückzuweisen ist, dem Revisionsgegner mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Eine vor der Zustellung dieser Mitteilung erstattet der Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.
Vorliegend wurde dem Beklagten die Revisionsrekursbeantwortung nicht freigestellt. Ein Kostenersatz steht daher nicht zu.
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