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3Ob136/05d•OGH 3Ob136/05d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Bezirkshauptmannschaft W*****, wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 1.100 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 13. Jänner 2005, GZ 23 R 1/05v-32, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 25. Juli 2003, GZ 12 E 3693/03v-5, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Da die betriebene Forderung 4.000 EUR nicht übersteigt, ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig. Weiters wurde der angerufene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt und ist auch deshalb kein Revisionsrekurs zulässig (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO).
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