Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
15Os46/05m•OGH 15Os46/05m
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer in der Strafsache gegen Harald M***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 21. Jänner 2005, GZ 11 Hv 148/04z-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald M***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 3. Februar 2004 in Neumarkt als gemäß § 57a Abs 2 KFG ermächtigter Gewerbetreibender, sohin als Beamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB), mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf ausschließliche Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Verkehr, die den Erfordernissen der Umweltverträglichkeit sowie der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechen, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs 1 KFG vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er über den Zustand des von Franz W***** vorgeführten Fahrzeugs der Marke VW Golf ein Gutachten erstellte, in dem er das Fahrzeug als verkehrs- und betriebssicher beurteilte (§ 57a Abs 4 KFG) und in der Folge die Begutachtungsplakette am Fahrzeug anbrachte, obwohl die Verkehrs- und Betriebssicherheit des PKW wegen eines schweren Mangels nicht gegeben war.
Die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und „9" StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 3. Dezember 2004 gestellte Antrags auf Beiziehung eines „metallurgischen Sachverständigen" - neben dem KFZ-technischen Gutachter - zum Beweis dafür, dass die Längsträgerverformung zu keiner Schwächung der Rahmenkonstruktion geführt hat, weshalb „eine erhebliche Verbiegung nicht vorgelegen" sei (S 265), keine Schmälerung von Verteidigungsrechten (S 265 f). Das Vorliegen einer erheblichen Verbiegung des Trägers (vgl US 7, S 261) ist unabhängig von einer dadurch eingetretenen Schwächung der Rahmenkonstruktion als „schwerer Mangel" im Sinn der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung zu beurteilen (Punkt 6.1.1. der Anlage 6 zur PBStV). Ob ein solcher Mangel schon bestimmte Folgen gezeitigt hat, ist nicht entscheidend. Daher betraf die Frage, ob die festgestellte Verbiegung im gegebenen Fall bereits eine Schwächung der Rahmenkonstruktion des PKW nach sich zog, keinen erheblichen Umstand.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) konnte auf sich beruhen, ob der Zeuge Manfred K*****, der als Mitarbeiter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei einer Kontrolle des in Rede stehenden PKW den Eindruck von „Gefahr im Verzug" hatte, diesen Eindruck auf Grund eines positiven Vermessungsprotokolls revidiert hätte. Von Gefahr im Verzug sind die Tatrichter gar nicht ausgegangen.
Die Angaben des Sachverständigen, wonach die Überprüfung von Fahrgestell und Lenkgeometrie keine „unmittelbare" Gefährdung der Verkehrssicherheit ergebe, wurden der Beschwerde zuwider im Urteil durchaus erörtert (US 10). Aus den von den Tatrichtern im Zusammenhang damit dargelegten Erwägungen bedurften Mutmaßungen des Sachverständigen über die innere Tatseite beim Angeklagten keiner weiteren Erörterung.
Die als übergangen reklamierte (Z 5 zweiter Fall) Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärträgern wurde vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung als auf den gegebenen Fahrzeugtyp nicht zutreffend bezeichnet (S 353 f). Weshalb sich die Tatrichter dennoch damit hätten befassen sollen, legt die Beschwerde nicht dar. Das übrige Vorbringen der Mängelrüge zu den Ausführungen des Sachverständigen lässt eine Orientierung an den gesetzlich vorgesehenen Anfechtungskategorien nicht erkennen.
Die (undifferenziert auf „Z 9" gestützte) Rechtsrüge lässt den gebotenen Vergleich von festgestelltem Sachverhalt und angewendetem Gesetz und damit die nötige Ausrichtung an der Prozessordnung vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.