OGH 10Ob57/05p

10Ob57/05pObergericht28.06.2005

Gesamter Gesetzestext

OGH 10Ob57/05p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Elisabeth A*****, 2. Franz C*****, 3. Johanna C*****, alle vertreten durch Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Kleingartenverein S*****, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. März 2005, GZ 38 R 246/04i17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Als Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO machen die Kläger (deren Räumungsbegehren von den Vorinstanzen abgewiesen wurde) in der Zulassungsbeschwerde ihrer außerordentlichen Revision jeweils Fragen der Auslegung des gegenständlichen Pachtvertrages mit dem beklagten Kleingartenverein geltend. Dabei wird jedoch Folgendes übersehen:

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, ist nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RISJustiz RS0042776; RS0042936; RS0044298; RS0044358 ua). Dass dem Berufungsgericht solches vorzuwerfen wäre, wird im vorliegenden Rechtsmittel aber - zu Recht - nicht einmal behauptet, während die darin erörterte Frage, ob auch eine andere Auslegung des Vertrages vertretbar wäre, keine derartige Rechtsfrage darstellt (RISJustiz RS0042776; RS0042936; RS0112106 ua; zuletzt: 7 Ob 206/04a mwN).

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird von den Klägern somit nicht aufgezeigt.

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