OGH 1Ob72/05b

1Ob72/05bObergericht24.06.2005

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob72/05b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Ltd, , Nikosia-Zypern, vertreten durch Dr. Egon Sattler und Dr. Reinhard Schanda, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei DI Metodije S, vertreten durch Dr. Georg Unger, Rechtsanwalt in Wien, wegen USD 967.425,66 (= EUR 774.375,86) sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2004, GZ 3 R 83/04d-58, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 8. Februar 2004, GZ 25 Cg 94/01s-52, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Der Beklagte war vom 7. 1. 1993 bis 30. 9. 1999 selbstständig vertretungsberechtigter Geschäftsführer der E***** GesmbH (in der Folge: Handels GmbH). Am 23. 11. 1993 kaufte die Handels GmbH von der Klägerin 15.000 metrische Tonnen chinesischen Reis. Die Klägerin beauftragte mit dem Transport ein ukrainisches Unternehmen (im Folgenden: Verschifferin). Eine Inspektion der Ladung am Bestimmungsort ergab, dass der Reis wegen Moders teilweise verdorben war. Die Handels GmbH erhob gegen die Klägerin vor dem Handelsschiedsgericht Zürich Klage auf Zahlung von USD 5,249.000. Mit Schiedsspruch vom 10. 4. 1996 wurde die Klägerin zur Zahlung von USD 967.425,66 sA verurteilt, das Mehrbegehren abgewiesen. Das Schiedsgericht ging davon aus, dass 25 % des mit USD 3,869.792,68 bezifferten Gesamtschadens auf ungeeignete Verstauung und Lüftung zurückzuführen seien. Die Klägerin hafte in diesem Ausmaß, da sie für dieses Risiko keine Versicherung abgeschlossen habe. Im April 1996 klagte die Handels GmbH die Verschifferin beim High court of justice commercial court auf Zahlung von USD 4,666.739,80. Dieses Verfahren endete am 16. 6. 1997 mit einem Vergleich: Die Verschifferin verpflichtete sich, an die Handels GmbH USD 1,5 Mio auf ein Konto bei der Royal Bank of Scotland zu zahlen. Die Zahlung erfolgte vereinbarungsgemäß. Bereits im Juni 1996 schlossen die Klägerin und die Handels GmbH, letztere vertreten durch den Beklagten, die mündliche Vereinbarung, dass die Klägerin aufgrund des Züricher Handelsschiedsspruchs USD 967.425,66 in Raten an die Handels GmbH zahle. Letztere sollte diesen Betrag an die Klägerin zurückzahlen, wenn sie im Rechtsstreit gegen die Verschifferin zumindest diesen Betrag als Entschädigung zugesprochen und bezahlt erhielte. Zur Besicherung der Rückzahlungsverpflichtung vereinbarten die Parteien die Ausstellung einer Bankgarantie einer Londoner Bank zu Gunsten der Klägerin. Die Bankgarantie vom 11. 7. 1996 lautet (in deutscher Übersetzung) auszugsweise:

„... verpflichten wir, ... Bank ... London, uns hiermit

unwiderruflich, den Betrag von USD 967.425,66 für den Fall an Sie zu

zahlen, dass ... (die Handels GmbH) die gleiche Summe vom Verschiffer

... erhält, die in einem endgültigen Schiedsspruch oder einem

endgültigen Urteil eines zuständigen Gerichts ... zuzusprechen ist.

Diese Garantie ist nur im Umfang jener Geldmittel gültig, die ... die

Handels GmbH auf deren Konto bei der ... Bank ... durch den Auftrag

der ... (Verschifferin) erhält."

Bei Abschluss dieser Vereinbarung war sich der Beklagte bewusst, dass die Handels GmbH diese nur dann einhalten werde, wenn sie von der Verschifferin den gesamten Schaden ersetzt erhalten sollte. Die bei Vergleichsabschluss zwischen der Handels GmbH und der Verschifferin vereinbarte Vorgangsweise, nämlich Zahlung der verglichenen Summe auf ein Konto bei einer schottischen Bank und nicht auf das Konto der Londoner Bank, die die Bankgarantie zu Gunsten der Klägerin ausgestellt hatte, wurde vom Beklagten gewählt, um die Inanspruchnahme der Bankgarantie durch die Klägerin zu verhindern. Die Londoner Bank verweigerte die Zahlung auf Grund der Bankgarantie deshalb, weil Voraussetzung sei, dass die Verschifferin Zahlung auf das Konto der Handels GmbH bei der Garantin leiste; dies sei nicht der Fall gewesen. Mit Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. 9. 1999, bestätigt durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien, wurde der Klage der Klägerin gegen die Handels GmbH auf Zahlung von USD 967.425,66 sA rechtskräftig stattgegeben. Es wurde festgestellt, dass sich die Handels GmbH bereits für den Fall zur Rückzahlung des Betrags an die Klägerin verpflichtet habe, wenn sie im Rechtsstreit gegen die Verschifferin diesen oder einen übersteigenden Betrag zugesprochen und bezahlt erhielte. Die Funktion des Beklagten als Geschäftsführer der Handels GmbH wurde am 3. 11. 1999 gelöscht. Über das Vermögen der Handels GmbH wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 5. 4. 2001 der Konkurs eröffnet.

Die Klägerin vom Beklagten begehrte die Zahlung von USD 967.425,66. Dieser sei ein „habitueller Betrüger", der bereits bei Abschluss der mündlichen Vereinbarung über die Rückzahlung des Klagsbetrags nie die Absicht gehabt habe, diesen Betrag bei Bedingungseintritt (für die Handels GmbH) zu zahlen. Er habe vorsätzlich den Eintritt der Bedingung der Bankgarantie vereitelt, indem er die Zahlung auf ein Konto einer anderen Bank erwirkt habe. Der Beklagte habe als vormaliger Geschäftsführer der Handels GmbH die Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft durch kridaträchtige Handlungen verwirklicht. Seit mindestens Mitte 1999 sei die Handels GmbH überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Der Beklagte habe auch den Antrag auf Eröffnung des Konkurses schuldhaft verzögert und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger der Handels GmbH vernachlässigt. Der spätere Geschäftsführer sei lediglich Strohmann des Beklagten gewesen.

Der Beklagte wendete ein, die von der Klägerin erhobene Strafanzeige wegen Betrugs sein von der StA Wien zurückgelegt worden. Die Rückzahlung des klagsgegenständlichen Betrags an die Klägerin hätte die Bezahlung des gesamten, von der Handels GmbH erlittenen Schadens durch die Verschifferin vorausgesetzt. Eine Konkursverschleppung könne allenfalls dem späteren Geschäftsführer - nicht aber ihm - vorgeworfen werden.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich die Handels GmbH bereits in dem Fall zur Rückzahlung des vereinbarten Betrags an die Klägerin verpflichtet habe, sollte sie im Rechtsstreit gegen die Verschifferin nicht den Gesamtschaden als Entschädigung zuerkannt und bezahlt erhalten. Das Berufungsgericht stellte nach Beweiswiederholung den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest, hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache an die erste Instanz zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Beklagte habe dadurch, dass er bereits bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung den Vorsatz hatte, die Vereinbarung nur dann einzuhalten, wenn die Handels GmbH den gesamten Schaden von der Verschifferin ersetzt erhalte, die Klägerin vorsätzlich getäuscht. Durch die Überweisung des verglichenen Betrags auf ein Konto bei einer anderen Bank als der Garantin sei die Inanspruchnahme der Bankgarantie durch die Klägerin unmöglich gemacht worden. Den Geschäftsführer einer GmbH treffe gegenüber Dritten eine Haftung bei deliktischer Schädigung, vor allem bei Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter und bei Verstößen gegen Gläubigerschutzvorschriften, deren Verletzung gerichtlich strafbar sei. Neben vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Veruntreuung „seien auch Fälle des Betrugs von Gläubigern erfasst". § 146 StGB sei als ein auch bloße Vermögensschäden in seinen Schutzzweck einbeziehendes Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zu beurteilen. Der Tatbestand des Betrugs setze sich in objektiver Hinsicht aus der Vornahme einer Täuschungshandlung des Täters, der Verursachung eines „themagleichen" Irrtums, der Vornahme einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung des Getäuschten und dem Eintritt eines Vermögensschadens bei diesem oder einem Dritten zusammen. Auf der subjektiven Tatseite sei darüber hinaus der Vorsatz erforderlich, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten zu bereichern. Letztere Voraussetzung fehle, da die Handels GmbH aus dem Schiedsspruch der Züricher Handelskammer einen Anspruch auf Zahlung des (herausgelockten) Betrags gehabt habe. Es liege daher ein Fall des (nicht strafbaren) „Selbsthilfebetrugs" vor. Allerdings könnte das Vorgehen des Beklagten den Tatbestand der Täuschung nach § 108 StGB erfüllen. Dieser setze voraus, dass der Täter einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufüge, dass er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleite, die den Schaden herbeiführe. Die Klägerin sei durch die Täuschung nur in ihrem Recht beeinträchtigt worden, vermögensrechtliche Dispositionen „ohne zugrundeliegende Täuschungen" durchzuführen. Auf einen Schaden könne sie sich nicht berufen, weil sie den bezahlten Betrag aus dem Schiedsspruch geschuldet habe. Insoweit sei ihr Einwand, sie hätte die Forderung aus dem Schiedsspruch nicht bezahlt, sittenwidrig. Für eine Geschäftsführerhaftung aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung bei Abschluss der Vereinbarung oder Abwicklung des Vergleichs vor dem Londoner Gericht verbleibe daher kein Raum. Allerdings habe sich das Erstgericht mit der behaupteten Konkursverschleppung und der Frage, ob der Beklagte in Schädigungsabsicht das von der Handels GmbH betriebene Unternehmen stillgelegt und kridaträchtige Handlungen gemäß § 159 StGB gesetzt habe, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Eine Haftung des Beklagten wäre unter dem Gesichtspunkt der Konkursverschleppung - wobei § 69 KO ein Schutzgesetz zu Gunsten der Konkursgläubiger sei - zu prüfen. Überschuldung aus insolvenzrechtlicher Sicht setze neben einer rechnerischen Überschuldung noch eine negative Fortbestehensprognose voraus. Anlass für eine eingehende „Überschuldungsprüfung" könnten auch alarmierende Verluste und anhängige Passivprozesse sein. Diese Voraussetzung liege hier vor. Hätte sich bei einer durchzuführenden Überschuldungsprüfung eine Überschuldung ergeben, wäre eine Fortbestehensprognose aufzustellen gewesen. Sei das Unternehmen - wie von der Klägerin behauptet - stillgelegt worden, hätte diese nur negativ ausfallen können, was den Beklagten zur Stellung eines Konkursantrags verpflichtet hätte. Dazu fehlten aber Feststellungen; auch die Schadenshöhe bestehe nur in Höhe des kausalen Quotenschadens. Die bewusste Stilllegung des von der Handels GmbH betriebenen Unternehmens könnte auch aus dem Blickwinkel der Vollstreckungsvereitelung (§ 162 StGB) zu einer Haftung des Beklagten führen. Vollstreckungsvereitelung begehe ein Schuldner, der einen Bestandteil seines Vermögens verheimliche, beseite schaffe, veräußere oder beschädige, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschütze oder anerkenne oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringere und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitle oder schmälere. Der Tatbestand des § 162 StGB setze nicht voraus, dass bereits ein Zwangsvollstreckungsverfahren anhängig sei. Auch zu den Voraussetzungen dieses Tatbestandes fehle es an Feststellungen. Dasselbe gelte für die behauptete Ungleichbehandlung der Gläubiger. Das Erstgericht habe im fortgesetzten Verfahren „zu den Anspruchsgrundlagen Verletzung von Gläubigerschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Konkursverschleppung, kridaträchtigen Handlungen, Ungleichbehandlung der Gläubiger oder im weiteren Sinn Vollstreckungsvereitelung" Feststellungen zu treffen. Sollte das Erstgericht die Vollstreckungsvereitelung bejahen, könne der Beklagte nicht einwenden, dass die Handels GmbH ihrerseits einen Anspruch aus dem Schiedsverfahren hatte, weil sich die deliktische Haftung nur auf die Vereitelung der Vollstreckung beziehe.

Der Rekurs der Beklagten ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.

Der Vorwurf, das Berufungsverfahren sei mit einem Mangel behaftet, weil die Beweiswiederholung nur durch Verlesung von Akten und nicht durch (neuerliche) Einvernahme zweier Personen stattgefunden habe, ist unberechtigt. Das Gericht zweiter Instanz hat § 488 Abs 4 ZPO vollends Rechnung getragen, indem es seine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts kundtat und Gelegenheit gab, die neuerliche Aufnahme von Beweisen zu beantragen. Wenn sich (auch) der Beklagte mit der Verlesung der Akten einverstanden erklärte, ist dies nicht dem Berufungsgericht als Verfahrensmangel anzulasten. Die nach Ansicht des Berufungsgerichts zu lösende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, nämlich „ob eine Durchgriffshaftung bereits für den Fall der Täuschung nach § 108 StGB besteht", stellt sich hier nicht:

Eine Täuschung gemäß § 108 StGB begeht, wer einem anderen in seinen

Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, dass er ihn oder

einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung,

Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt. Die

Täuschung ist ein Selbstschädigungsdelikt. Der Schaden, den der

Getäuschte oder Dritte erleidet, tritt unmittelbar durch ein

Verhalten des Getäuschten ein. Nur wenn die Handlung, Duldung oder

Unterlassung, zu der die Täuschung des Täters den Getäuschten

verleitet, unmittelbar und ohne weiteres Zutun des Täters den Schaden

herbeiführt, kann eine Täuschung vorliegen (Leukauf/Steininger3 § 108

Rz 6). Wenn es zum Schaden erst durch ein der Täuschung folgendes

Verhalten des Täters kommt, kann der Täter allenfalls dafür, nicht

aber wegen Täuschung bestraft werden (Bertel, Wiener Kommentar zum

StGB² § 108 Rz 2 mwH). Die Frage, ob zu den durch § 108 StGB

geschützten Rechten auch Vermögensrechte gehören, was von der

herrschenden Rechtsprechung und einem Teil der Lehre

(Leukauf/Steininger aaO Rz 9 mwH) bejaht, von einem Teil der Lehre

(Bertel, aaO Rz 4 mwN) verneint wird, kann auf sich beruhen. Das

Berufungsgericht hat nämlich bereits zutreffend dargelegt, dass die

Klägerin durch die „Täuschungshandlung" des Beklagten und den darauf

folgenden (mündlichen) Vertrag vom 9. Juni 1996, mit welchem die

Handels GmbH der Klägerin unter gewissen Voraussetzungen die

Rückzahlung eines von der Klägerin geschuldeten Betrags zusicherte,

keinen unmittelbaren (Vermögens)schaden erlitten hat, da sie den

„herausgelockten" Betrag ohnehin aus dem Schiedsspruch schuldete. Die

Beeinträchtigung der geschäftlichen Dispositionsfreiheit, der Freiheit, Verträge frei von Täuschungen zu schließen und Leistungen nur nach gehöriger Prüfung zu erbringen, ist eine Beeinträchtigung der Willensfreiheit und kein Schaden iSd § 108 StGB (Bertel aaO Rz 8; Leukauf/Steininger aaO Rz 13).

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach sich das Erstgericht nicht hinreichend mit der behaupteten Konkursverschleppung, der Frage der Stilllegung der Handels GmbH in Schädigungsabsicht und mit der Behauptung, es seien kridaträchtige Handlungen gemäß § 159 StGB gesetzt worden, auseinandergesetzt habe, sind wohlbegründet. Der Beklagte übersieht, dass der aus den behaupteten schädigenden Handlungen resultierende Schaden darin liegt, dass die vertraglich zugesicherte Rückzahlung eines Betrags durch die Handels GmbH - sogar trotz erwirktem Exekutionstitel - vom Beklagten vereitelt worden sein soll. Dies steht nicht im Widerspruch zur Tatsache, dass die Klägerin aus der Täuschung durch den Beklagten und dem daraufhin geschlossenen Vertrag nicht unmittelbar einen Vermögensschaden erlitt. Der Revisionsrekurswerber zeigt somit auch insoweit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

Der Rekurs ist daher zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht gebunden.

Die Klägerin hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen, zumal sie auf die Unzulässigkeit des Rekurses des Beklagten nicht hingewiesen hat.

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