Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Bsw48542/99•AUSL EGMR Bsw48542/99
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Zawadka gegen Polen, Urteil vom 23.6.2005, Bsw. 48542/99.
Art. 8 EMRK - Fehlende Durchsetzung eines elterlichen Besuchsrechts. Verletzung von Art. 8 EMRK (4:3 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar (einstimmig). € 100, für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Während eines Auslandsaufenthalts des Bf. im August 1996 zog die Mutter seines 1994 geborenen Sohnes aus der gemeinsamen Wohnung aus und nahm ihren Sohn mit. Da sie dem Bf. jeglichen Kontakt zu dem Kind untersagte, holte dieser das Kind gegen den Willen der Mutter zu sich und beantragte eine gerichtliche Beschränkung des Sorgerechts der Mutter. Im September 1996 erließ das Rayongericht BiaBystok eine einstweilige Verfügung, nach der das Kind bei der Mutter bleiben sollte. Am folgenden Tag wurde das Kind von einem Beamten und einem Polizisten beim Bf. abgeholt und zu seiner Mutter gebracht. Im November 1996 schlossen der Bf. und seine ehemalige Lebensgefährtin eine Vereinbarung, wonach das Kind bei seiner Mutter leben und es ab 1997 jedes zweite Wochenende beim Bf. verbringen sollte. Die genauen Termine dieser Besuche wurden offen gelassen. Da die Mutter sich nicht an diese Vereinbarung hielt, beantragte der Bf. gerichtliche Unterstützung zur Durchsetzung seines Besuchsrechts. Auf Antrag des Bf. und der Mutter wurde außerdem ein Verfahren zur Festlegung des Sorgerechts eingeleitet. Am 4.4.1997 setzte das Rayongericht BiaBystok das Verfahren über den Antrag des Bf. auf Durchsetzung seines Besuchsrechts aus, da über diesen erst nach Abschluss des Sorgerechtsverfahrens entschieden werden könne. Da die Vereinbarung vom November 1996 die Daten der einzelnen Besuche des Bf. nicht festlegte, sei diese Vereinbarung nicht durchsetzbar. Ein auf Betreiben des Bf. eingeleitetes Strafverfahren gegen die Mutter wegen Verhinderung des Kontakts zu seinem Sohn wurde eingestellt. Am 19.5.1997 nahm der Bf. seinen Sohn gegen den Willen der Mutter zu sich. Einer gerichtlichen Anordnung, das Kind wieder zur Mutter zu bringen, entzog er sich, indem er in den Untergrund abtauchte. Am 24.2.1998 wurden im Zuge des Sorgerechtsverfahrens die elterlichen Rechte des Bf. auf ein Informationsrecht hinsichtlich der Gesundheit seines Sohnes eingeschränkt. Sein Besuchsrecht wurde auf jeden dritten Samstag im Monat beschränkt. Das Rayongericht BiaBystok stellte zwar fest, dass nichts auf unzureichende elterliche Fähigkeiten des Bf. hindeute und es schwer wäre festzustellen, zu welchem Elternteil sich das Kind stärker hingezogen fühle. Allerdings habe das Verhalten des Bf. mangelnden Respekt vor der Justiz und eine Missachtung des Kindeswohls deutlich gemacht.
Am 19.6.1998 entzog das Kreisgericht BiaBystok dem Bf. sämtliche elterlichen Rechte. Das Gericht war der Ansicht, der Bf. habe dem Kindeswohl geschadet, indem er sich und das Kind versteckt und so den Kontakt zur Mutter unterbunden habe. Die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Besuchsrechts würden sein Verhalten nicht rechtfertigen. Am 8.8.1998 wurde das Kind dem Bf. von der Polizei abgenommen.
Da die Mutter sich weiterhin weigerte, den Kontakt zwischen dem Bf. und seinem Sohn zu ermöglichen, ersuchte der Bf. das Gericht um Unterstützung bei der Durchsetzung seines Besuchsrechts und um die Begleitung seiner Besuche durch einen gerichtlichen Kurator. Am 16.12.1998 teilte ihm das Rayongericht BiaBystok mit, dass keiner der Kuratoren bereit sei, ihn bei der Vereinbarung seiner Besuche bei seinem Sohn zu unterstützen. Ein Antrag auf Vollstreckung des Urteils vom 24.2.1998 hinsichtlich seines Besuchsrechts wurde am 8.2.2001 abgewiesen, da der Aufenthaltsort der Mutter und des Kindes unbekannt und die Vollstreckung daher nicht möglich sei.
Am 27.3.2001 wurde dem Bf. von der Polizei mitgeteilt, dass sich die Mutter mit dem Kind nach London begeben habe. Da der genaue Aufenthaltsort der beiden nicht bekannt war, wurde die Durchsetzung des Besuchsrechts ausgesetzt.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Der Bf. bringt vor, die polnischen Gerichte hätten es verabsäumt, wirksame Schritte zur Durchsetzung seines Rechts auf Kontakt zu seinem Sohn zu setzen.
Die Regierung entgegnet, die Hindernisse bei der Durchsetzung des Besuchsrechts seien auf den Widerstand der Mutter zurückzuführen, für den der Staat nicht verantwortlich gemacht werden könne. Der GH hat wiederholt festgestellt, dass Art. 8 EMRK Eltern ein Recht auf staatliche Maßnahmen zur Wiedervereinigung mit ihren Kindern einräumt. Dies gilt auch, wenn die Eltern über Obsorge und Besuchsrecht streiten. Die damit korrespondierende Pflicht der Behörden, Maßnahmen zur Erleichterung des Kontakts eines nicht obsorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind zu ergreifen, gilt nicht absolut und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall schloss der Bf. mit der Mutter seines Kindes eine Vereinbarung über sein Besuchsrecht, die von dieser nicht eingehalten wurde. Als der Bf. die gerichtliche Durchsetzung seines Besuchsrechts beantragte, wurde das Verfahren bloß aus dem Grund ausgesetzt, dass inzwischen ein Verfahren über das Sorgerecht eingeleitet worden war. Aufgrund dieser Entscheidung wurde dem Bf. keine Unterstützung zur Durchsetzung seines Besuchsrechts gewährt. Die Ansicht des Gerichts, die Vereinbarung vom November 1996 sei nicht durchsetzbar, da keine genauen Besuchstermine festgelegt worden seien, vermag nicht zu überzeugen.
Während sich das Kind beim Bf. befand, wurden dessen elterlichen Rechte empfindlich eingeschränkt. Das Rayongericht BiaBystok stellte in seiner Entscheidung vom 24.2.1998 fest, dass nichts auf unzureichende elterliche Fähigkeiten des Bf. hinweise, sein Verhalten jedoch mangelnden Respekt vor den Gerichten gezeigt habe. Der GH bezweifelt, dass diese Begründung für die zu entscheidende Frage wirklich relevant war. Er anerkennt, dass die Kooperation mit den Gerichten in Verfahren über Sorge- und Besuchsrechte als Zeichen für die Rücksicht eines Elternteils auf das Kindeswohl berücksichtigt werden kann. Er ist jedoch nicht davon überzeugt, dass ein Mangel an Kooperation eine so weitreichende Einschränkung der elterlichen Rechte rechtfertigen kann, wenn keine Gründe für die Annahme vorliegen, der Kontakt zu diesem Elternteil schade dem Kind. Da in dem Verfahren nicht festgestellt wurde, ob die Beschränkung des Kontakts zum Bf. dem Kindeswohl diene, scheint diese Entscheidung dem GH nicht ausreichend begründet.
Am 19.6.1998 entzog das Rayongericht dem Bf. alle seine elterlichen Rechte. Das Gericht betonte, die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Besuchsrechts des Bf. könnten nicht rechtfertigen, dass er seinen Sohn eigenmächtig an sich genommen habe. Um die fehlende Kooperation der Mutter zu überwinden, hätte er sich rechtlicher Mittel bedienen müssen.
Genau das ist es aber, was der Bf. von Februar 1997 bis zur Aussetzung des von ihm angestrengten Verfahrens am 4.4.1997 versucht hat. Seine Anträge erwiesen sich jedoch als unwirksam, da sich die Gerichte weigerten, Maßnahmen zu ergreifen, durch die eine Durchsetzung des im November 1996 vereinbarten Besuchsrechts sichergestellt worden wäre. Der Entzug der elterlichen Rechte des Bf. kann daher nicht durch sein angebliches Versäumnis gerechtfertigt werden, zur Verfügung stehende Rechtsbehelfe auszuschöpfen. Nachdem das Kind am 8.8.1998 wieder in die Obhut der Mutter übergeben worden war, wandte sich der Bf. wiederholt an die Gerichte, weil die Mutter weiterhin den Kontakt zu seinem Sohn verhinderte. Am 16.12.1998 wurde er vom Rayongericht BiaBystok ohne nähere Begründung darüber informiert, dass ihn keiner der gerichtlichen Kuratoren unterstützen wolle. Eine solche unbegründete Verweigerung erbetener Unterstützung zur Durchsetzung eines gerichtlich festgelegten Besuchsrechts durch eine staatliche Behörde, die zur Unterstützung in Familienrechts- und Obsorgestreitigkeiten berufen ist, ist mit den positiven Verpflichtungen des Staates nach Art. 8 EMRK nicht vereinbar.
Bei einer Gesamtbeurteilung des Falles ist zu beachten, dass die elterlichen Fähigkeiten des Bf. nie ernsthaft in Frage gestellt wurden. Es gab auch keine Zeichen dafür, dass ein Kontakt zu ihm dem Kindeswohl abträglich wäre. Wie der GH anerkennt, wurde die Aufgabe der Gerichte durch die gespannte Beziehung zwischen dem Bf. und der Mutter seines Kindes erschwert. Die fehlende Zusammenarbeit zwischen getrennten Elternteilen befreit jedoch die Behörden noch nicht von ihren positiven Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK. Sie erlegt ihnen eher die Pflicht auf, Maßnahmen zu ergreifen, die die widerstreitenden Interessen der Eltern berücksichtigen, ohne das übergeordnete Interesse des Kindes aus den Augen zu verlieren. Das Versäumnis der Behörden, praktische Schritte zu setzen, die erstens die Eltern zur Zusammenarbeit hinsichtlich des Besuchsrechts ermutigt und zweitens eine angemessene Unterstützung durch kompetente staatliche Organe sichergestellt hätten, führte zu einer Beendigung jeglichen Kontakts zwischen dem Bf. und seinem Kind. Die Behörden haben dadurch ihre positive Verpflichtung verletzt, dem Bf. Unterstützung zu gewähren, die es ihm ermöglicht hätte, seine Eltern- und Besuchsrechte durchzusetzen. Darin liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK (4:3 Stimmen; Sondervotum der Richter Bîrsan, Garlicki und Myjer).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende
gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar (einstimmig). €
100, für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Ollson/S (Nr. 1) v. 24.3.1988, A/130, EuGRZ 1988, 591. Ollson/S (Nr. 2) v. 27.11.1992, A/250, NL 1993/2, 15; ÖJZ 1993, 353. Keegan/IRL v. 26.5.1994, A/290, NL 1994, 184; EuGRZ 1995, 113; ÖJZ 1995, 70.
Hokkanen/FIN v. 23.9.1994, A/299-A, NL 1994, 333; ÖJZ 1995, 271.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.6.2005, Bsw. 48542/99, entstammt der Zeitschrift Newsletter Menschenrechte" (NL 2005, 141) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/05_3/Zawadka.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.