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13Ns48/05w•OGH 13Ns48/05w
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer in der Strafsache gegen Süleyman A***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 445 Hv 1/05v des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien (= 13 Os 55/05w des Obersten Gerichtshofes), über die Ausschließungsanzeige des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Hans Valentin Schroll in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Hans Valentin Schroll ist als Richter betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Süleyman A***** im Verfahren AZ 13 Os 55/05w des Obersten Gerichtshofes ausgeschlossen.
Gründe:
Im Verfahren AZ 445 Hv 1/05v des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 13 Os 55/05w über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Süleyman A***** zu entscheiden. Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Hans Valentin Schroll, der nach der Geschäftsverteilung als Berichterstatter dieses Senates vorgesehen ist, zeigte an, dass er ausgeschlossen ist, weil seine Ehefrau in dieser Strafsache als Vorsitzende des Schwurgerichtshofes tätig war.
Nach §§ 69 Z 3 iVm 67 StPO, mit Blick auf die durch Art 6 EMRK veränderte Normsituation (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 126) verfassungskonform ergänzt (vgl § 43 Abs 3 StPO idF StPORefG), ist er auf Grund der Tätigkeit seiner Ehefrau als Richterin in erster Instanz in dieser Strafsache als Richter ausgeschlossen.
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