AUSL EGMR Bsw55723/00

Bsw55723/00Übriges Gericht09.06.2005

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw55723/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2005

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Fadeyeva gegen Russland, Urteil vom 9.6.2005, Bsw. 55723/00.

Spruch

Art. 8 EMRK - Unzureichende Maßnahmen gegen Umweltverschmutzung durch ein Stahlwerk.

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 6.000, für immateriellen

Schaden, € 6.500, und GBP 5.540, für Kosten und Auslagen abzüglich

€ 1.732, bereits erhaltener Verfahrenskostenhilfe des Europarats

(einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Cherepovets, die Heimatstadt der Bf., ist ein wichtiges Zentrum der russischen Schwerindustrie. Die Stadt beheimatet mit dem in Zeiten der Sowjetunion errichteten Stahlwerk Severstal den größten Stahlproduzenten Russlands, der 60.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Angesichts der gesundheitsschädlichen Emissionen des Stahlwerks erklärten die Behörden 1965 einen Umkreis von 5.000 Metern um die Anlage zu einer sanitären Sicherheitszone , die diese von den Wohngebieten trennen sollte. Tatsächlich lebten tausende Menschen, darunter die Bf. und ihre Familie, in den in dieser Zone gelegenen Wohnhäusern. Diese standen im Eigentum des Stahlwerks und wurden zu günstigen Konditionen an die Arbeiter vermietet. Die Bf. wohnte seit 1982 mit ihrer Familie in einem nur 450 Meter von der Industrieanlage entfernten Haus.

1993 wurde das Hüttenwerk privatisiert und von der Severstal PLC erworben. Die Wohnhäuser gingen im Zuge der Privatisierung in das Eigentum der Stadtverwaltung über.

Aufgrund der die zulässigen Grenzwerte um ein vielfaches übersteigenden Konzentration giftiger Substanzen in der Luft in Cherepovets wurden dem Stahlwerk, das für über 95 % der Emissionen verantwortlich ist, wiederholt Maßnahmen zur Reduktion des Schadstoffausstoßes sowie die Finanzierung von Ersatzwohnungen für die Bewohner der Schutzzone behördlich vorgeschrieben. 1995 brachte die Bf. gemeinsam mit ihrer Familie und einigen Nachbarn eine Klage beim Stadtgericht Cherepovets ein, mit der sie ihre Umsiedlung begehrte. Sie behauptete einen Anspruch auf Umsiedlung in eine ökologisch sichere Zone zu haben, da die Luftverschmutzung und Lärmbelästigung in der Umgebung des Stahlwerks gesundheitsschädlich sei und nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Das Stadtgericht gab der Klage am 17.4.1996 dem Grunde nach statt, ohne jedoch eine Umsiedlung anzuordnen. Statt dessen stellte das Gericht fest, die Bereitstellung einer Ersatzwohnung hänge von den finanziellen Möglichkeiten der Stadt ab und die Bf. sei auf eine Warteliste zu setzen.

Das Rechtsmittelgericht Vologda bestätigte diese Entscheidung am 7.8.1996 im Wesentlichen, strich jedoch die Verfügbarkeit ausreichender Mittel als Voraussetzung für eine Umsiedlung aus dem Urteilsspruch.

Da das Urteil nie vollstreckt wurde, brachte die Bf. 1999 eine Klage ein, mit der sie die unverzügliche Durchsetzung des Urteils von 1996 begehrte. Am 27.8.1999 wurde sie von der Stadtverwaltung als Nr. 6.820 auf die allgemeine Warteliste für die Zuteilung einer Wohnung gesetzt. Das Stadtgericht Cherepovets wies ihre Klage am 31.8.1999 ab, da das Urteil vom 17.4.1996 somit vollstreckt wäre. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos.

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch das Versäumnis des russischen Staates, ihr Privatleben und ihre Wohnung vor schweren Umweltverschmutzungen durch das Stahlwerk Severstal zu schützen, die sich nachteilig auf ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden auswirkten.

Die Regierung anerkennt, dass die Konzentration schädlicher Substanzen in der Umgebung der Wohnung der Bf. die zulässigen Grenzwerte überschritt. Sie bestreitet jedoch eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder des Privatlebens der Bf. durch den Betrieb des Stahlwerks.

1. Zur Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK:

a) Art und Ausmaß des Eingriffs:

Die Parteien stimmen darin überein, dass der Wohnort der Bf. durch Umweltverschmutzung beeinträchtigt wurde, deren Hauptverursacher das Stahlwerk Severstal war. Umstritten ist jedoch, ob diese Beeinträchtigung schwerwiegend genug war, um eine Frage nach Art. 8 EMRK aufzuwerfen. Um in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung zu fallen, müssen Umweltverschmutzungen nach ständiger Rechtsprechung des GH ein gewisses Mindestmaß erreichen und einen aktuellen Eingriff in die Privatsphäre der Bf. bedeuten.

Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Luftverschmutzung und ihrem Gesundheitszustand wurde von der Bf. nicht nachgewiesen. Es steht jedoch fest, dass die Konzentration toxischer Substanzen in der Luft jahrelang die Grenzwerte überschritten hat. Diese im russischen Recht festgelegten Werte markieren jene Grenze, bei deren Überschreitung die Luftverschmutzung potentiell gesundheitsschädlich wird. Es handelt sich dabei um eine Vermutung, die nicht in jedem Einzelfall zutreffen muss. So wäre auch denkbar, dass die Bf. trotz der extremen Verschmutzung und ihrer nachgewiesenen negativen Auswirkungen auf die Gesamtbevölkerung keinen besonderen und außergewöhnlichen Schaden erlitt. Dennoch erlauben die im Fall der Bf. vorliegenden indirekten Beweise und Vermutungen den Schluss, dass sich ihr Gesundheitszustand aufgrund des anhaltenden Schadstoffausstoßes des Stahlwerks verschlechterte. Außerdem steht außer Zweifel, dass sich dieser nachteilig auf die Lebensqualität in der Wohnung der Bf. auswirkte. Die Beeinträchtigung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Bf. war daher schwerwiegend genug, um in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK zu fallen.

b) Verantwortlichkeit des belangten Staates:

Da Russland erst seit 5.5.1998 an die EMRK gebunden ist, können nur die Ereignisse ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden. Da das Stahlwerk nach 1993 nicht mehr im Eigentum oder unter der Kontrolle des Staates stand, kann Russland nicht für einen direkten Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung verantwortlich gemacht werden.

In umweltrechtlichen Fällen kann die staatliche Verantwortlichkeit jedoch auch aus einem Versäumnis erwachsen, die private Industrie zu regulieren. Die Beschwerde muss daher anhand der positiven Verpflichtungen des Staates geprüft werden, ausreichende Maßnahmen zum Schutz der durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte zu treffen. Das Stahlwerk Severstal war und ist für über 95 % der Luftverschmutzung in Cherepovets verantwortlich. Den Behörden waren die seit Aufnahme des Betriebs bestehenden diesbezüglichen Probleme bekannt. Das Stahlwerk wurde wiederholt inspiziert und es wurden Auflagen erteilt und Verwaltungsstrafen verhängt. Die Behörden waren also durchaus in der Lage, die Folgen der Luftverschmutzung einzuschätzen und angemessene Maßnahmen zu deren Einschränkung zu ergreifen. Es besteht somit ein ausreichend enger Zusammenhang zwischen den Emissionen und dem Staat, um dessen positive Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK ins Spiel zu bringen.

2. Zur Rechtfertigung des Eingriffs:

Der GH anerkennt, dass der Betrieb des Stahlwerks dem wirtschaftlichen Wohl des Landes und damit einem legitimen Ziel iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK diente. Es bleibt zu prüfen, ob die Behörden einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Bf. und jenen der Gemeinschaft als Ganzes getroffen haben.

Die Auswirkungen des Stahlwerks Severstal auf die Umwelt entsprechen nicht den russischen Umwelt- und Gesundheitsnormen. Um den Betrieb wichtiger Unternehmen dieser Art trotzdem zu ermöglichen, sieht das russische Recht die Errichtung von Bufferzonen zwischen Industrieanlagen und Wohngebieten vor, in denen die Grenzwerte offiziell überschritten werden dürfen. Das Bestehen einer solchen Schutzzone ist eine unverzichtbare Voraussetzung für den Betrieb solcher gefährlicher Anlagen.

Da die Emissionen des Stahlwerks Severstal die zulässigen Grenzwerte anhaltend überschreiten, wäre der Betrieb der Anlage somit nur zulässig, wenn eine entsprechende Schutzzone bestünde und ihren Zweck erfüllte, Wohngebiete von den Quellen der Verschmutzung zu trennen. Die Bf. lebte jedoch in einer Zone, in der die Verschmutzung die Grenzwerte überschritt und die daher nach innerstaatlichem Recht im Prinzip nicht bewohnt werden durfte.

Zwar wusste die Bf., als sie 1982 ihre Wohnung bezog, über die Umweltverschmutzung Bescheid, doch hatte sie angesichts der Wohnungssituation in Cherepovets kaum eine andere Wahl, als die ihr vom Staat angebotene Wohnung zu akzeptieren. Es kann ihr daher nicht entgegen gehalten werden, sie hätte die in Beschwerde gezogene Situation selbst herbeigeführt oder sei sonst für sie verantwortlich. Auch als es in den 1990er Jahren möglich wurde, Wohnungen auf dem freien Markt zu mieten oder zu kaufen, wäre dies für die Bf. mit Kosten verbunden gewesen, die sie angesichts ihrer bescheidenen staatlichen Rente und ihrer gesundheitlichen Probleme nicht hätte tragen können. Auch diese Möglichkeit ändert daher nichts an der Opfereigenschaft der Bf., wenngleich sie bis zu einem gewissen Grad das Ausmaß der positiven Verpflichtungen des Staates zu beeinflussen vermag.

Das russische Recht verbietet zwar ausdrücklich die Errichtung neuer Wohngebäude in einer Schutzzone, trifft aber keine Anordnungen über jene Personen, die bereits in einer solchen Zone wohnen. Die Auslegung der russischen Gerichte, wonach die Bf. nur auf eine Warteliste für die Zuweisung einer Ersatzwohnung zu setzen war, erscheint dem GH nicht gänzlich unvernünftig. Die Situation der Bf. hat sich nicht geändert, seit sie 1999 auf die Warteliste gesetzt wurde. Es besteht auch kein Grund zur Hoffnung, dass sie in absehbarer Zukunft umgesiedelt werden könnte. Diese gerichtliche Maßnahme änderte daher nichts an ihrer Lage.

Die von der Bf. vor den innerstaatlichen Gerichten geforderte Umsiedlung ist nicht die einzige denkbare Abhilfe schaffende Maßnahme. Dem Staat standen zahlreiche Wege offen, eine Reduktion des Schadstoffausstoßes zu bewirken. Zweifellos wurden in den letzten 20 Jahren deutliche Fortschritte bei der Reduktion der Emissionen gemacht. In der vom GH zu berücksichtigenden Zeit seit 1998 waren diese Fortschritte jedoch bescheiden. Die Regierung verwies auf eine Reihe von Kontrollen sowie auf die Verhängung zahlreicher Verwaltungsstrafen wegen der Überschreitung der Grenzwerte durch Severstal. Da die Regierung jedoch nicht erläutert hat, welche Sanktionen für welche Übertretungen verhängt wurden, ist es dem GH nicht möglich, zu beurteilen, ob diese Sanktionen geeignet waren, Severstal zur Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zu bewegen. Anhand der ihm vorliegenden Unterlagen kann der GH nicht zu dem Schluss kommen, die Behörden hätten den Interessen der in der Umgebung der Anlage lebenden Bevölkerung ausreichendes Gewicht beigemessen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Staat den Betrieb eines umweltverschmutzenden Unternehmens inmitten eines dicht bewohnten Gebiets gestattete. Die gesetzlichen Bestimmungen, wonach eine unbewohnte Schutzzone rund um das Stahlwerk bestehen müsse, wurden in der Praxis nicht umgesetzt.

Es würde zu weit gehen, dem Staat oder dem für die Verschmutzung verantwortlichen Unternehmen eine Verpflichtung aufzuerlegen, der Bf. eine kostenlose Wohnung zur Verfügung zu stellen. Es ist auch nicht die Aufgabe des GH, den Staaten genaue Maßnahmen vorzuschreiben, die sie zur Erfüllung ihrer aus Art. 8 EMRK erwachsenden Verpflichtungen treffen sollten. Im vorliegenden Fall hat der Staat jedoch, obwohl die Situation in der Umgebung des Stahlwerks besondere Maßnahmen zugunsten der Anrainer erforderte, der Bf. keine Lösung angeboten, um aus diesem gefährlichen Gebiet weg zu ziehen. Obwohl das Unternehmen nicht den russischen Umweltstandards entsprach, hat der Staat offensichtlich keine wirksamen Maßnahmen zur Reduktion der Umweltverschmutzung auf ein annehmbares Maß gesetzt, mit denen die Bedürfnisse der örtlichen Bevölkerung berücksichtigt worden wären. Der GH gelangt zu dem Schluss, dass es der belangte Staat trotz seines weiten Ermessensspielraums verabsäumte, einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Gemeinschaft und dem Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Wohnung zu treffen. Daher liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Kovler).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 6.000, für immateriellen Schaden, € 6.500, und GBP 5.540, für

Kosten und Auslagen abzüglich € 1.732, bereits erhaltener

Verfahrenskostenhilfe des Europarats (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Powell und Rayner/GB v. 21.2.1990, A/172, ÖJZ 1990, 418. López Ostra/E v. 9.12.1994, A/303-C, NL 1995, 25; EuGRZ 1995, 530; ÖJZ 1995, 70.

Guerra u.a./I v. 19.2.1998, NL 1998, 59; EuGRZ 1999, 188; ÖJZ 1999,

33.

Hatton u.a./GB v. 8.7.2003, NL 2003, 193.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 9.6.2005, Bsw. 55723/00, entstammt der Zeitschrift Newsletter Menschenrechte" (NL 2005, 129) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/05_3/Fadeyeva.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.