OGH 11Os45/05k

11Os45/05kObergericht07.06.2005

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os45/05k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Simon J***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teil vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Simon J***** sowie die Berufung des Angeklagten Mario M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 27. Jänner 2005, GZ 27 Hv 1/05s-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Simon J***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Simon J***** des Verbrechens des (zu ergänzen:) teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall (zu ergänzen:) und 15 StGB schuldig erkannt, weil er

im einverständlichen Zusammenwirken mit drei Mittätern in der Zeit von 20. Oktober bis 23. Oktober 2004 in mehreren Orten Tirols in sechzehn Angriffen gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigten diverser Unternehmen Bargeld sowie im Urteilsspruch detailliert angeführte Waren in einem 3.000 EUR übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch in Geschäftslokale weggenommen hatte, wobei es in sechs Fällen beim Versuch geblieben war.

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Simon J***** geht fehl. Die Behauptung der Mängelrüge, das Erstgericht habe die Verantwortung des Beschwerdeführers, er könne sich an einige der ihm angelasteten Taten nicht mehr erinnern (S 11/III), übergangen, negiert die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung (US 15).

Die Aussage der Mitangeklagten Carmen G*****, der Beschwerdeführer habe am 22. Oktober 2004 „seine Ration Praxiden-Tabletten" besorgt (S 45/III iVm S 133/I), gibt keinen Aufschluss über den allfälligen Konsum dieses Medikaments und ist demgemäß (auch) für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers belanglos. Zu Recht ist daher - der Beschwerde zuwider - deren Erörterung unterblieben. Der Einwand, die die Annahme der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu den jeweiligen Tatzeiten begründende Urteilspassage, in der Strafanzeige des Gendarmerieposten Jenbach werde zielgerichtetes Vorgehen des Beschwerdeführers geschildert (US 15), sei aktenwidrig, entfernt sich seinerseits von der Aktenlage (S 319, 323, 327/I).

Das Beschwerdevorbringen, das Erstgericht habe die Depositionen des Beschwerdeführers, er „wollte die gegenständlichen Taten mehr oder weniger gar nicht begehen", weil er „nach sieben Wochen aus der Haft entlassen worden wäre" (S 9 f/III), und er hätte beabsichtigt, nach dem Haftausgang wieder in die Justizanstalt zurückzukehren (S 19/III), übergangen, bezieht sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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