AUSL EGMR Bsw44912/98

Bsw44912/98Übriges Gericht28.09.2004

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw44912/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2004

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Kopecký gegen die Slowakei, Urteil vom 28.9.2004, Bsw. 44912/98.

Spruch

Art. 1 1. ZP EMRK - Restitutionsanspruch und Recht auf Achtung des Eigentums.

Keine Verletzung von Art. 1 1. ZP EMRK (13:4 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Vater des Bf. wurde 1959 wegen des rechtswidrigen Besitzes von 131 Gold- und 2.151 Silbermünzen von numismatischem Wert zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Münzen wurden beschlagnahmt. Am 1.4.1992 wurde dieses Urteil durch den Obersten Gerichtshof der Slowakei aufgrund des Gesetzes über die gerichtliche Rehabilitierung von 1990 aufgehoben und der inzwischen verstorbene Vater des Bf. rehabilitiert.

Am 30.9.1992 beantragte der Bf. als Erbe seines Vaters die Rückgabe der beschlagnahmten Münzen. Das Bezirksgericht Senica gab diesem Antrag am 19.9.1995 statt und ordnete die Rückgabe der Münzen durch das Innenministerium an. Das Gericht stellte fest, dass sich die Münzen ab 21.11.1958 in der lokalen Sicherheitsbehörde in Bratislava befunden hätten, deren Rechtsnachfolger das Innenministerium sei. Es gäbe keine Anzeichen dafür, dass sich die Münzen am 1.4.1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die außergerichtliche Rehabilitierung, nicht mehr in den Räumlichkeiten dieser Behörde befunden hätten.(Anm.: Gemäß § 5 des Gesetzes über die außergerichtliche Rehabilitierung setzt eine Rückerstattung voraus, dass der Antragsteller nicht nur seine Berechtigung zur Restitution nachweist, sondern auch den Ort, wo sich die Gegenstände befinden, deren Rückerstattung beantragt wird.)

Aufgrund einer Berufung des Innenministeriums hob das Regionalgericht Bratislava dieses Urteil auf und wies den Antrag des Bf. ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass es der Bf. verabsäumt hätte nachzuweisen, wo sich die Münzen am 1.4.1991 befanden. Das dagegen vom Bf. erhobene Rechtsmittel wurde vom Obersten Gerichtshof abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof teilte die Ansicht des Landesgerichts, der Bf. wäre den Beweis schuldig geblieben, dass sich die Münzen im Besitz des Innenministeriums befänden. Das Gesetz über die außergerichtliche Rehabilitation beinhalte ausdrücklich die Verpflichtung des Antragstellers nachzuweisen, wo sich die Gegenstände, deren Rückgabe beantragt wird, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes befanden. Ein Anspruch auf Rückerstattung könne sich nur auf genau jene Gegenstände beziehen, die vom Staat konfisziert worden seien. Daher kämen nur Gegenstände für eine Restitution in Frage, die eindeutig identifiziert werden könnten.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums). Er bringt vor, er habe alle gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattung der Münzen erfüllt. Insbesondere habe er auch bewiesen, dass die Münzen in den Räumlichkeiten der lokalen Sicherheitsbehörde in Bratislava aufbewahrt worden seien. Da er berechtigterweise erwarten konnte, in den Besitz der Münzen zu kommen, habe er über Eigentum iSv. Art. 1

1. ZP EMRK verfügt.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK:

a) Allgemeine Überlegungen zur Restitutionsproblematik:

Die Slowakei hat, wie andere Staaten auch, nach dem Übergang zu einem demokratischen System eine Reihe von Restitutions- und Rehabilitationsgesetzen erlassen, um bestimmte Unrechtsakte wieder gut zu machen, die unter dem kommunistischen System begangen wurden und mit den Grundsätzen einer demokratischen Gesellschaft unvereinbar waren. Wie der GH bereits in anderem Zusammenhang festgestellt hat, verfügen die Konventionsstaaten bei der Bewältigung von Problemen, die schwerwiegende moralische, rechtliche, politische und wirtschaftliche Fragen aufwerfen, über einen weiten Ermessensspielraum.

Die Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht, Unrecht oder Schäden wieder gut zu machen, die vor der Ratifikation der EMRK verursacht wurden. Art. 1 1.ZP EMRK kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er die Freiheit der Konventionsstaaten beschränkt, die Bedingungen festzulegen, unter denen sie der Rückerstattung von Vermögenswerten zustimmen, die vor der Ratifikation der Konvention auf sie übertragen wurden. Die Tatsache, dass der Umfang der Restitution nach dem Gesetz über die außergerichtliche Rehabilitierung beschränkt ist, und dass die Rückerstattung von Vermögenswerten einer Reihe von Bedingungen unterworfen ist, beeinträchtigt daher an sich noch nicht die dem Bf. durch Art. 1 1.ZP EMRK garantierten Rechte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen durch die Behörden in einem konkreten Fall nicht eine Verletzung von Art. 1

1. ZP EMRK begründen kann. Bevor aber geprüft werden kann, ob durch die Anwendung der Bestimmungen im Fall des Bf. in dessen Recht auf Achtung des Eigentums eingegriffen wurde, muss der GH feststellen, ob sein Anspruch auf Restitution als Eigentum iSv. Art. 1 1.ZP EMRK anzusehen ist.

b) Handelte es sich um bestehende Eigentumsrechte?

Der Restitutionsanspruch des Bf. beruhte auf dem Gesetz über die außergerichtliche Rehabilitierung. Ohne die Intervention der Gerichte stand ihm kein Recht an den Gegenständen zu, deren Rückerstattung er beantragte. Das vermögenswerte Recht des Bf. ist daher seiner Natur nach ein Anspruch und kann demnach nicht als bestehendes Eigentumsrecht iSv. Art. 1 1.ZP EMRK betrachtet werden.

c) Hatte der Bf. einen vermögenswerten Anspruch?

Es bleibt daher zu prüfen, ob der Anspruch des Bf. ein Vermögen begründete (constituted an asset), ob er also ausreichend begründet war, um durch Art. 1 1.ZP EMRK geschützt zu sein. In diesem Zusammenhang kann auch relevant sein, ob eine berechtigte Erwartung des Bf. bestand, in den Besitz der Münzen zu kommen. Die IV. Kammer stellte in ihrem Urteil vom 7.1.2003 fest, dass der Bf. angesichts der Stattgebung seines Antrags durch das Bezirksgericht Senica mit vernünftigen Gründen behaupten konnte, die Voraussetzungen für eine Restitution zu erfüllen. Daher habe ein echter Streit (genuine dispute) bestanden. Das Urteil belege, dass der Anspruch zumindest vertretbar gewesen sei. Der Bf. habe daher eine berechtigte Erwartung in die Erfüllung seines Anspruchs gehabt, der daher durch Art. 1 1.ZP EMRK geschützt sei.

Nach der st. Rspr. des GH ist das Bestehen eines echten Streits oder eines vertretbaren Anspruchs kein Kriterium für die Entscheidung, ob eine durch Art. 1 1.ZP EMRK geschützte berechtigte Erwartung vorliegt. Der GH ist daher nicht im Stande, der Begründung der IV. Kammer in diesem Punkt zu folgen. Der GH ist vielmehr der Ansicht, dass ein Anspruch nur dann als ein vermögenswertes Recht anzusehen ist, wenn es eine ausreichende Grundlage im innerstaatlichen Recht hat, zB. wenn es durch eine st. Rspr. der Gerichte bestätigt wird. Im vorliegenden Fall geht es primär darum, ob gemäß der Auslegung der Gerichte eine ausreichende Grundlage im innerstaatlichen Recht bestand, um den Anspruch des Bf. als Vermögen qualifizieren zu können. Die einzige umstrittene Frage in diesem Zusammenhang ist die, ob der Bf. die gesetzliche Voraussetzung erfüllte nachzuweisen, wo sich die Münzen befanden. Denn nach Ansicht des Regionalgerichts Bratislava und des Obersten Gerichtshof beinhaltet § 5 des Gesetzes über die außergerichtliche Rehabilitierung eine Verpflichtung zu beweisen, wo sich die Gegenstände, deren Rückgabe beantragt wird, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1.4.1991 befanden. Die beiden Gerichte kamen zu dem Schluss, dass die vom Bf. vorgelegten Beweise nicht ausreichend waren um nachzuweisen, dass sich die Münzen 1991 noch im Besitz des Innenministeriums befanden. Der GH findet keine Anzeichen von Willkür in der Art und Weise, wie das Regionalgericht Bratislava und der Oberste Gerichtshof den Antrag des Bf. entschieden. Es gibt daher keine Grundlage, auf der der GH zu einem anderen Schluss über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen durch den Bf. kommen könnte. Der Restitutionsanspruch war von Anfang an nur ein bedingter und die Klärung der Frage, ob er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllte oder nicht, war Aufgabe des gerichtlichen Verfahrens. Die Gerichte stellten schließlich fest, dass das nicht der Fall war. Der GH ist daher nicht der Ansicht, dass der Restitutionsanspruch zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags durch den Bf. ausreichend begründet war, um durch Art. 1 1.ZP EMRK geschützt zu sein. Daran vermag auch das erstinstanzliche Urteil nichts zu ändern, da es nicht rechtskräftig wurde, sondern im Instanzenweg aufgehoben wurde und dem Bf. somit kein durchsetzbares Recht auf Rückerstattung der Münzen einräumte.

Der Bf. verfügte daher nicht über Eigentum im Sinne des ersten Satzes des Art. 1 1.ZP EMRK, weshalb die Garantien dieser Bestimmung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen. Keine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (13:4 Stimmen; Sondervotum von Richter Ress, gefolgt von Richterin Steiner und Richter Borrego Borrego sowie Sondervotum von Richterin Stráznická.)

Vom GH zitierte Judikatur:

Pine Valley Developments Ltd. ua./IRL v. 29.11.1991, A/222 (= ÖJZ

1992, 459).

Pressos Companía Naviera S.A./B v. 20.11.1995, A/332 (= ÖJZ 1996, 275).

Der ehemalige König Griechenlands ua./GR v. 23.11.2000 (= NL 2000, 228 = ÖJZ 2002, 351).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.9.2004, Bsw. 44912/98, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2004, 225) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/04_5/Kopecky.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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