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8Ob84/04t•OGH 8Ob84/04t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, Autobusunternehmen, , vertreten durch Dr. Lothar Schottenhamml, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Edward L, vertreten durch Lansky, Ganzger Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 22.165,21 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Juni 2004, GZ 4 R 70/04z-12, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Der Beklagte war bis Mai 1999 Geschäftsführer einer letztlich wegen Vermögenslosigkeit von Amtswegen aus dem Handelsregister gelöschten Busgesellschaft mbH, die mit der Klägerin mehrere Kaufverträge über Busse abschloss. Nachdem bei einem Kauf im Jahre 1998 ein Scheck nicht eingelöst worden war und im Zuge deren Steuerprüfung auch Sparkassenkonten gesperrt wurden, übergab der Beklagte im Jänner 1999 der Klägerin nicht nur einen weiteren Scheck über 45.000 DM, sondern auch einen Blankowechsel als Sicherung seiner persönlichen Haftung für die offene Kaufpreisforderung gegen die GmbH. In diesem wird der Beklagte als Bezogener angegeben. Das Wechselakzept enthält keinen Hinweis darauf, dass ein Vertretungsverhältnis zur GmbH vorliege.
Der Beklagte releviert es als erhebliche Rechtsfrage, dass die klagsstattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts insofern von der Judikatur abweiche, als der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung zu 3 Ob 618/79 angenommen habe, dass sofern in einer Wechselunterfertigung nicht zum Ausdruck komme, dass der Unterfertigende als Geschäftsführer der GmbH annehme dieser dennoch nicht persönlich hafte, sofern aus dem für die Streitteile als Wechselbegebungspartner maßgebenden Wechselbegebungsvertrag Willensübereinstimmung hervorgehe, dass die Unterfertigung für die GmbH erfolge. Davon weicht der tatsächlich festgestellten Sachverhalt aber ab, da im vorliegenden Fall für den Obersten Gerichtshof bindend feststeht, dass der Wechsel gerade der Absicherung der persönlichen Haftung des Beklagten dienen sollte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem vom Beklagten ebenfalls herangezogenen Fall, der vom Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 555/82 entschieden wurde (vgl JBl 1983, 485; vgl ferner Hügel, Probleme des Offenlegungsgrundsatzes bei Rechtsgeschäften im Unternehmensbereich, JBl 1983, 523 ff). Insgesamt vermag es der Beklagte ausgehend vom konkret festgestellten Sachverhalt jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
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