OGH 6Ob211/04d

6Ob211/04dObergericht23.09.2004

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob211/04d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 1. Jänner 2002 verstorbenen Margareta S*****, wohnhaft gewesen in , über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbserklärten Erben 1. Alois S, 2. Leopold S*****, 3. Margarete B*****, und 4. Christine W*****, alle vertreten durch Dr. Karl Hofer, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 19. Juli 2004, GZ 1 R 90/04x38, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 25. März 2004, GZ 2 A 27/02f32, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In dem außerordentlichen Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt.

Das Verlassenschaftsgericht ist jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren. Insbesondere ist es verpflichtet zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses das Zweckentsprechende zu verfügen. Darunter fällt auch die Bestellung eines Verlassenschaftskurators (RISJustiz RS0007581). Zur Verwaltung des Nachlasses ist der erbserklärte Erbe berufen (§ 810 ABGB); mehreren Miterben ist die Verwaltung gemeinsam zu übertragen (SZ 49/149; Welser in Rummel, ABGB³ § 810 Rz 20 mwN). Ein Verlassenschaftskurator ist zu bestellen, wenn keine Erben bekannt sind oder wenn sie, obwohl sie bekannt sind, von ihrem Erbrecht keinen Gebrauch machen, wenn dringende Verfügungen zu treffen sind, die bekannten Erben aber noch keine Erbserklärung abgegeben haben, wenn widersprechende Erbserklärungen vorliegen oder wenn den Miterben wegen der Gefahr ständiger Streitigkeiten die Verwaltung nicht gemeinsam überlassen werden kann (Welser aaO § 810 Rz 27 ff mwN). Im vorliegenden Fall sind die Erben bekannt; sie haben Erbserklärungen abgegeben, die einander nicht widersprechen. Allein der vom Rekursgericht aufgezeigte Umstand, dass zu klären ist, ob die Verlassenschaft das zu einem Miterben bestehende Pachtverhältnis beibehalten oder aufkündigen soll, und dass der Pachtzins einzuziehen ist, rechtfertigt die Bestellung eines Verlassenschaftskurators, wenn - wie hier - den Miterben die Besorgung des Nachlasses nicht übertragen wurde und den Miterben wegen der - vom Rekursgericht dargelegten - Gefahr ständiger Streitigkeiten nicht gemeinsam überlassen werden kann.

Auch sonst werden im Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt (vgl 6 Ob 329/00a).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG).

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