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9Ob93/04y•OGH 9Ob93/04y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann M*****, Gemeindeangestellter, , vertreten durch Dr. Markus Fink, Rechtsanwalt in Bezau, gegen die beklagte Partei Durdica M, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Dieter Klien, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 1. Juni 2004, GZ 1 R 135/04t-34, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Hat das Berufungsgericht das Vorliegen einer Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint, so kann diese nicht erneut mit einer Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042925). Von diesem Grundsatz besteht zwar dann eine Ausnahme, wenn der Nichtigkeitsgrund der Prozessunfähigkeit noch auf das Rechtsmittelverfahren fortwirkt bzw erst dort auftritt; doch bedingt eine solche Berücksichtigung das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, wozu bloße Parteibehauptungen noch nicht ausreichen (RIS-Justiz RS0035351). Das schon in der Berufung aufgezeigte und in der Revision erneut dargestellte Verhalten der Beklagten vermag derartige Bedenken nicht zu erwecken.
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