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14Os106/04•OGH 14Os106/04
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin, in der Strafsache gegen "einen unbekannten Beamten des Bundesministeriums für Justiz und andere unbekannte Personen wegen §§ 111, 152 StGB ua strafbarer Handlungen", AZ 31 E Vr 269/01-64 des Landesgerichtes Salzburg, über die Beschwerde des Gert L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 30. Juni 2004, AZ 7 Bs 138/04, nach Einsichtnahme des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Gesetz sieht gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht kein ordentliches Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof vor.
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