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10Ob49/04k•OGH 10Ob49/04k
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus P*****, Student, , vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Friederike N, Selbständige, *****, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 594.320 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. Mai 2004, GZ 5 R 205/03h16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Nach den Feststellungen des Erstgerichts haben sich die Vertreter der Kaufvertragsparteien bei einem Treffen am 10. 8. 2002 auf einen Kaufpreis von 590.000 EUR für die vom Kläger angebotene Wohnung geeinigt und eine schriftliche Kaufvereinbarung unterfertigt, in der auf Vorschlag des Vertreters der Käuferin der Kaufpreis zwecks Grundsteuerersparnis in 400.000 EUR für die Liegenschaft und 190.000 EUR für Einrichtungsablöse gesplittet ist.
Die Feststellung der Vereinbarung eines Kaufpreises von 590.000 EUR - und nicht 400.000 EUR! - für die Wohnung wird von der Beklagten in ihrer außerordentlichen Revision ignoriert, sodass in Bezug auf die Frage des Vorliegens eines Scheingeschäfts die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Welche Vereinbarungen seitens der Parteien betreffend die Übergabe von bestimmten Urkunden getroffen wurden und ob die NichtÜbergabe bestimmter von der Käuferin gewünschter Urkunden als so schwerwiegend anzusehen ist, dass dadurch ein Vertragsrücktritt gerechtfertigt ist, betrifft regelmäßig den Einzelfall. Auch insoweit liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor.
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist daher zurückzuweisen.
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