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10Nc22/04y•OGH 10Nc22/04y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin K***** A***** Spedition Logistik GmbH, , vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin C D*****, Inhaberin Martina D*****, wegen EUR 20.653,66 sA, den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Wels bestimmt.
Begründung:
Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Klägerin gegen die Beklagte eine Forderung von EUR 20.653,66 sA gerichtlich geltend zu machen. Sie brachte vor, von der in Deutschland ansässigen Beklagten mit der Durchführung von Transporten im internationalen Straßengüterverkehr jeweils von Absendeorten in Österreich nach Deutschland, Dänemark und Frankreich beauftragt gewesen zu sein. Die Frachtkosten seien nicht bezahlt worden, wobei keine der einzelnen Rechnungen über der bezirksgerichtlichen Wertgrenze liegt. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes begehrte die Klägerin gemäß § 28 JN die Bestimmung eines Gerichtes aus den sachlich zuständigen Gerichten als örtlich zuständig.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Überkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Österreich, Deutschland, Frankreich und Dänemark sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl Länderübersicht Schütz in Straube, HGB³ Anh I zu § 452). Da nach der Behauptung der Antragstellerin und den von dieser vorgelegten Kopien der Rechnungen und Auftragserteilungen grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und der Beladeort (Ort der Übernahme) jeweils in Österreich lag, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN aus den sachlich zuständigen Gerichten ein für die Rechtssache örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war.
Entsprechend dem hiefür ebenfalls maßgeblichen Klagevorbringen liegt die sachliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes vor, weshalb in Stattgebung des Ordinationsantrages und entsprechend der Anregung der Antragstellerin das Bezirksgericht Wels als örtlich zuständiges Gericht bestimmt werden konnte, da sich im Sprengel dieses Gerichtes jene Niederlassung der Klägerin befindet, auf die sich alle klagsgegenständlichen Transportaufträge beziehen und Beweismittel dort am leichtesten zur Verfügung stehen.
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