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3Ob93/04d•OGH 3Ob93/04d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, , vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei T GmbH, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Eiselsberg ua Rechtsanwälte in Wien, wegen 131.497,42 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Februar 2004, GZ 3 R 4/04v-31, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Ansicht der klagenden Partei, das Erstgericht habe eine unvollständige und mangelhafte Erfüllung festgestellt, ist unrichtig. Vielmehr ist eine Fertigstellung dem ursprünglichen Auftrag gemäß über Wunsch der klagenden Partei unterblieben, die insbesondere auch zur erforderlichen Mitarbeit nicht bereit war. Auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen stellen sich die als erheblich bezeichneten Rechtsfragen nicht.
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