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13Os85/04 (13Os86/04)•OGH 13Os85/04 (13Os86/04)
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2004 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Sengstschmid als Schriftführerin in der Strafsache gegen Iris W***** wegen des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 und Abs 3 StGB, AZ 14 Hv 46/03y des Landesgerichtes Klagenfurt, gegen den Beschluss dieses Gerichtes vom 17. Februar 2003, ON 26, sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 29. April 2004, AZ 11 Bs 192/04 (ON 34 des Hv-Aktes) erhobene, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Beschwerde nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem oben bezeichneten Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt hat dieses einen Antrag der Iris W***** auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen, ihrer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit dem oben genannten Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz nicht Folge gegeben.
Dagegen brachte die Verurteilte eine als "außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnete Beschwerde ein, mit welcher sie die gemeinsame Aufhebung der Beschlüsse erster und zweiter Instanz beantragt.
Diese Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil eine solche in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist.
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