OGH 9Nc13/04t

9Nc13/04tObergericht18.08.2004

Gesamter Gesetzestext

OGH 9Nc13/04t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Karola G*****, Beamtin, *****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Antragstellerin hat am 17. 9. 2003 beim Landesgericht St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht gegen den Landesbetrieb Straßen und Verkehr (LSV) des Landes Rheinland-Pfalz eine Klage auf Schadenersatz in Höhe von EUR 4.100,- sA eingebracht. Sie sei als in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beamtin der beklagten Partei von dieser bei der besoldungsrechtlichen Einstufung diskriminiert worden und habe daher einen Anspruch auf Schadenersatz in der geltend gemachten Höhe.

Diese Klage wurde vom angerufenen Gericht mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen. Ein gegen den Zurückweisungsbeschluss erhobener Rekurs blieb erfolglos. Ein gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs wurde mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage als unzulässig zurückgewiesen.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr, der Oberste Gerichtshof möge für ihre Schadenersatzklage (die inhaltlich der zunächst erhobenen Klage entspricht) wegen Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland das Landesgericht St. Pölten als sachlich und örtlich zuständiges Gericht bestimmen.

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Die Antragstellerin begründet die von ihr behauptete Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland primär mit der Behauptung, sie sei "durch Psychiatrierung für prozessunfähig" erklärt worden. Die Überprüfung der Prozessfähigkeit durch Einholung von Sachverständigengutachten, wie sie bei entsprechenden Anhaltspunkten auch in Österreich vorgesehen ist, kann aber für sich allein die Annahme der Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung nicht rechtfertigen, zumal es sich dabei um ein - im Interesse des allenfalls Prozessunfähigen gelegenes - legitimes Mittel zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Gerichtsverfahren handelt. Allein aus der Tatsache der Durchführung einer solchen Überprüfung auf die Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung im Ausland zu schließen, würde auf eine Überprüfung der Beurteilung der Entscheidungen ausländischer Gerichte hinauslaufen, was nicht Zweck des Ordinationsverfahrens ist. Dafür, dass die Untersuchung der Prozessfähigkeit unter Umständen erfolgt wäre, dass von einer missbräuchlichen Rechtsverweigerung oder von politischer Verfolgung gesprochen werden müsste, fehlt jeder Anhaltspunkt. Die bloße Behauptung, psychiatriert worden zu sein, reicht für eine solche Annahme nicht aus.

Der völlig unkonkretisierte Hinweis, die Richterbestellung in Deutschland gewährleiste keine unabhängige und den Kriterien des Art 6 EMRK entsprechende Gerichtsbarkeit ist ebenfalls nicht geeignet, die Annahme der Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland zu rechtfertigen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.