OGH 15Os70/04

15Os70/04Obergericht11.08.2004

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os70/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nicolae I***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Leoben vom 22. März 2004, GZ 14 Hv 35/04d-126, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen, welche die anklagekonform gestellte Hauptfrage stimmeneinhellig bejaht hatten, beruhenden - Urteil wurde Nicolae I***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 26. April 1993 in Niederwölz in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Augustin G***** als unmittelbarer Täter Berechtigten der R***** Teufenbach - Oberwölz - St. Peter am Kammersberg durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung einer Waffe Bargeld in der Höhe von 348.020 S (umgerechnet 25.291,60 Euro), mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Bankangestellten Berthold S***** und Elisabeth P***** unter Vorhalt einer Pistole zwang, sich ruhig zu verhalten und keinen Alarm auszulösen, während Augustin G***** das Bargeld aus dem Tresor entnahm.

Der dagegen (richtig allein) aus § 345 Abs 1 Z 10a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Tatsachenrüge hebt zunächst selektiv das den Angeklagten nicht belastende Verfahrensergebnis hervor, dem zufolge Gendarmeriebeamte bei der nach dem Raub durchgeführten Kontrolle des Fahrzeuges des Angeklagten kein Geld gefunden haben. Erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten vermag dieser - von den Geschworenen nicht isoliert, sondern im Rahmen aller vorhandenden Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit zu wertende - Umstand nicht zu wecken, zumal - was die Beschwerde negiert - zum einen zwischen dem Raubüberfall und der Fahrzeugkontrolle eine Zeitspanne von rund einer Stunde lag, sodass der Angeklagte hinreichend Gelegenheit hatte, die Raubbeute auf andere Weise zu verbringen, zum anderen nach den Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten nicht auszuschließen ist, dass ein allenfalls im Auto vorhandenes Geldversteck bei der Durchsuchung nicht gefunden worden war (S 171 ff/II).

Weiters bezeichnet die Beschwerde mit umfangreichen, teils spekulativen Erwägungen die belastenden Aussagen der Zeugen S*****, P***** und H***** zusammenfassend als "objektiv unrichtig", "nicht verwertbar", "unbrauchbar" und "wertlos".

Mit der bloßen Behauptung, es sei gänzlich unmöglich, dass der Zeuge S*****, der den Angeklagten nur einmal rund ein Jahr vor dem Banküberfall für kurze Zeit gesehen hatte, diesen an seiner Mimik erkennen habe können, obwohl der Täter eine dicke, schwarze Gesichtsmaske getragen habe, vermag die detaillierte Angaben des Zeugen über das für ihn signifikante Merkmal der Art des Augenkontakts (S 151/II) vernachlässigende Rüge ebenso wenig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen zu erwecken wie mit Überlegungen zu Körperbewegungen und seelischem Gemütszustand des Täters. Ebenso versagt der nur auf Mutmaßungen beruhende und eine eigene Beweiswürdigung vornehmende Einwand, die den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin P***** seien "bei objektiver Überprüfung gänzlich unbrauchbar und wertlos", weil es der Zeugin aufgrund der Aufregung und des Schocks anlässlich des Raubüberfalles unmöglich gewesen sei, genaue Beobachtungen zu machen, insbesondere jemanden durch eine dicke Gesichtsmaske zu erkennen, zumal sie den Angeklagten nie zuvor ohne Gesichtsmaske gesehen habe.

Auch das weitere Vorbringen, die Aussage des Zeugen H***** könne nicht richtig sein, weil dieser in einer durch das abrupte Abbremsen seines Fahrzeuges bedingten Schocksituation gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, durch die spiegelnden Fenster des rasch vorbeifahrenden Fluchtfahrzeuges den Angeklagten als dessen Fahrer zu erkennen, beruht auf rein spekulativen Annahmen des Beschwerdeführers und findet in den aus den Akten hervorkommenden Verfahrensergebnissen keine Deckung.

Insgesamt vermag die Beschwerde keine aktenkundigen Umstände darzutun, die nach den Grundsätzen der Logik oder empirischer Erkenntnisse erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Lösung der entscheidungswesentlichen Beweisfrage der Täterschaft des Angeklagten aufkommen lassen. Vielmehr erschöpft sie sich darin, die zu dessen Nachteil ausgefallene freie Beweiswürdigung der Geschworenen nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur, jedoch entgegen der in der Äußerung der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO vertretenen Auffassung - sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.

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