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12Os73/04•OGH 12Os73/04
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Elisabeth P***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Privatbeteiligten Anton St***** jun gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Mai 2004, AZ 22 Bs 103/04 (= ON 8 im Verfahren AZ 272 Ur 41/04g des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Privatbeteiligten Anton St***** jun gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. März 2004, womit seinem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. Elisabeth P***** und Dr. Alexander S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB nicht Folge gegeben worden war, als unzulässig zurückgewiesen.
Die dagegen erhobenen Beschwerde war gleichfalls zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz gesetzlich kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (Mayerhofer StPO5 § 15 E 11, § 16 E 3).
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