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7Ob134/04p•OGH 7Ob134/04p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma N*****, vertreten durch Hasch Partner, Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei Firma I*****, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen (ausgedehnt) EUR 45.671,77 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2003, GZ 39 R 260/03d64, den
Beschluss
gefasst:
Die "Ergänzung zur außerordentlichen Revision der beklagten [richtig wohl: klagenden] Partei" wird zurückgewiesen.
Begründung:
Abgesehen davon, dass der Oberste Gerichtshof bereits mit Beschluss vom 16. 6. 2004 die außerordentliche Revision der klagenden Partei vom 11. 5. 2004 (ON 65) gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unter Hinweis auf § 510 Abs 3 ZPO beschlussmäßig zurückgewiesen hat, wäre die nunmehr sowohl per Telefax als auch mittels Schriftsatzes an den Obersten Gerichtshof (dort eingelangt am 6. 7. 2004) erstattete "Ergänzung" hiezu auch deshalb jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil jeder Partei nur ein Rechtsmittelschriftsatz zusteht (RISJustiz RS0041666; betreffend - wie hier - Ergänzungen zu außerordentlichen Revisionen zuletzt etwa 1 Ob 125/02t und 1 Ob 307/02g). Ergänzungen sind dabei selbst dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden (JBl 1959, 376), was vorliegendenfalls - Zustellung des bekämpften Berufungsurteiles des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien bereits am 13. 4. 2004 (ON 64) - ebenfalls und ohnedies nicht zuträfe.
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
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