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Rkv1/04•OGH Rkv1/04
Die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rückstellungssache der Rückstellungswerberin ***** B***** Stiftung , seinerzeit vertreten durch den mit Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 3. Juli 1956, GZ P 1055/56-2, bestellten Kurator Hans T, gegen die Rückstellungsgegnerin Marktgemeinde O*****, vertreten durch Dr. Horst Koch, Rechtsanwalt in Linz, wegen Rückstellung von Liegenschaften (Streitwert 5.685,92 EUR) über die Beschwerde der Antragsteller 1. Marktkommune O*****, vertreten durch Dr. Hanns H*****, als mit Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung vom 29. November 2000, AZ 8 P 209/00h, bestellter Kurator, 2. Stiftung , vertreten durch die Marktkommune O, diese vertreten durch den verwalter der Marktkommune O, dieser vertreten durch Dr. Hanns H***** als mit Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung vom 29. November 2000, AZ 8 P 209/00h, bestellter Kurator für die Marktkommune O***** und für den verwalter der Marktkommune O, 3. Dr. Hanns H*****, und 4. Dr. Hannelies H*****, sämtliche vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss der Rückstellungsoberkommission beim Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht vom 11. Mai 2004, GZ Jv 2384-7.5a/03-22, womit der Beschluss der Rückstellungskommission beim Landesgericht Linz vom 17. November 2003, GZ Rk 249/56-19, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Rückstellungskommission beim Landesgericht Linz (in der Folge kurz RK) wies die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin, diesen das Erkenntnis der RK vom 18. 4. 1957, GZ Rk 249/56-9, zuzustellen, zurück. Einen gleichlautenden Antrag des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin wies sie ab. Die Rückstellungsoberkommission beim Oberlandesgericht Linz (in der Folge kurz ROK) bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Streitwert 15.000 S übersteige, und erklärte eine Beschwerde gegen dieses Erkenntnis für nicht zulässig.
Die gegen diesen Beschluss der ROK gerichtete Beschwerde an die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof ist unzulässig.
Gemäß § 21 Abs 2 des 3. Rückstellungsgesetzes, BGBl 1947/54 idF BGBl 1947/148 (in der Folge RG), steht gegen die Entscheidung der Rückstellungsoberkommission binnen 14 Tagen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Beschwerde an die Oberste Rückstellungskommission zu, wenn der Streitwert - wie hier - mehr als 15.000 S beträgt. Gegen ein bestätigendes Erkenntnis der Rückstellungsoberkommission kann eine solche Beschwerde aber nur dann erhoben werden, wenn die Oberkommission sie für zulässig erklärt. Die ROK hat im angefochtenen Beschluss ausdrücklich ausgesprochen, dass die Beschwerde gegen dieses Erkenntnis nicht für zulässig erklärt wird. Damit ist aber ein weiterer Rechtszug an die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof ausgeschlossen. Den Ausführungen der Beschwerdeführer, § 21 Abs 2 RG sei durch § 14 AußStrG inhaltlich dahin abgeändert worden, dass eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Rückstellungsoberkommission zulässig sei, sofern die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhänge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme, kann nicht gefolgt werden. Gegen die Ansicht der Beschwerdeführer spricht bereits der Umstand, dass das RG die Rechtsmittelmöglichkeiten dezidiert und speziell regelt, weshalb der allgemeine Verweis in § 23 Abs 1 RG, dass für das Verfahren vor den Kommissionen die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen gelten, nicht bedeuten kann, die spezielle Rechtsmittelregelung des RG käme nicht zum Tragen; sie entfaltet vielmehr als lex specialis volle Gültigkeit.
Abgesehen davon hat der Gesetzgeber selbst sowohl im Rahmen der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 wie auch der des Jahres 1989 in Anbetracht des Schaffens neuer Bestimmungen über die Rechtsmittelmöglichkeiten im Verfahren außer Streitsachen ausdrücklich bedacht, dass noch eine Reihe von Sondergesetzen existiert, die von der vorgeschlagenen und dann auch beschlossenen Neuregelung abweichende Vorschriften für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten. Deren Sammlung, Zusammenfassung und Vereinheitlichung sollte der bereits in Angriff genommenen - wenngleich auch heute noch nicht in Kraft getretenen - Gesamtreform des Außerstreitverfahrensrechts vorbehalten bleiben. Die Neuregelung sollte weiterhin nicht für Bereiche gelten, in denen solche besonderen Verfahrensvorschriften für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs - wie hier im RG - bestehen. Soweit durch die Erweiterten Wertgrenzen-Novellen geänderte Gesetze hilfsweise heranzuziehen seien - hier gemäß § 23 Abs 1 RG das Außerstreitgesetz -, seien diese in der bisherigen Fassung anzuwenden (1002 BlgNR 20. GP, 30 f; 898 BlgNR 20. GP, 58; 991 BlgNR 17. GP, 6). Die derzeit in Geltung stehenden Bestimmungen über den Rekurs an den Obersten Gerichtshof (§§ 14 ff AußStrG) sind daher keinesfalls anwendbar. Es ist aber - wie bereits oben ausgeführt - infolge der Spezialnorm des § 21 Abs 2 RG auch § 16 AußStrG aF, nach dem bei einem bestätigenden Beschluss des Gerichts zweiter Instanz im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erhoben werden konnte, nicht anwendbar. Infolge der zitierten Spezialbestimmung kann der im § 23 Abs 1 RG genannte Begriff "Verfahren vor den Kommissionen" jedenfalls nicht das Rechtsmittelverfahren mitumfassen.
Soweit die Beschwerdeführer darlegen, dass die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung keine Bestätigung im Sinne des § 528 ZPO darstellte, ist ihnen gewiss zu folgen. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde von der ROK aber nicht zurückgewiesen, vielmehr wurde die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt (arg: "Beschwerde wird abgewiesen").
Auf die weiteren umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde muss sohin nicht weiter eingegangen werden.
Die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen.
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