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13Os74/04•OGH 13Os74/04
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Emil W***** wegen Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16. März 2004, GZ 52 Hv 189/03m-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Emil W***** wurde zehn Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG schuldig erkannt.
Danach hat er in Salzburg und anderen Orten von 1998 bis April 2001 den bestehenden Vorschriften zuwider insgesamt 150 Gramm Kokain an verschiedene Personen verkauft und damit in Verkehr gesetzt.
Der aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Während nämlich ein unrichtiges Referat einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder einer gerichtlichen Aussage (Aktenwidrigkeit) oder das Übergehen von Beweisergebnissen (Unvollständigkeit) ohnehin nur nominell behauptet wird, kann von offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) angesichts der hinsichtlich ihres Beweiswertes eingehend erörterten, nachfolgend als Zeuge (unter ausdrücklicher Belehrung über das Entschlagungsrecht) bestätigten Selbstanzeige keine Rede sein.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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