OGH 1Ob150/04x

1Ob150/04xObergericht01.07.2004

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Ob150/04x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Adoptionssache des Wahlvaters Nasip O***** und des Wahlkindes Sazan O*****, beide vertreten durch Mag. Johann Gratzl, öffentlicher Notar, Wien 15, Mariahilferstraße 192, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Wahlvaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. März 2004, GZ 45 R 107/04z-9, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Zur Zulässigkeit seines außerordentlichen Rechtsmittels führt der Revisionsrekurswerber ausschließlich ins Treffen, das Vorgehen des Erstgerichts, nämlich die Einholung einer Stellungnahme bei der Fremdenpolizei zur Klärung der Rechtsfrage, ob ein Scheingeschäft vorliege, sei aus verfassungsrechtlicher Sicht höchst bedenklich; dabei sei das verfassungsrechtliche Grundprinzip der Gewaltentrennung verletzt worden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanzen die Stellungnahme der Fremdenbehörde zwar in den Entscheidungsgründen wiedergegeben, daraus jedoch keine weiteren Konsequenzen gezogen haben. Die (zivilrechtliche) Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für eine Adoption vorliegen, wurde eigenständig geprüft. Das verfassungsrechtliche Prinzip der Gewaltentrennung verbietet auch nicht die Einholung von Stellungnahmen bzw Mitteilungen von Verwaltungsbehörden oder die Einsichtnahme in Verwaltungsakten im Rahmen eines außerstreitigen Verfahrens. Bedenklich wäre nur die ungeprüfte Übernahme von Tatsachenmitteilungen oder einer rechtlichen Beurteilung der Verwaltungsorgane, soweit das Gericht selbst zur Klärung des Sachverhalts und zur Beurteilung der zivilrechtlichen Rechtsfragen verhalten ist. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor.

2. Gemäß § 180a Abs 1 ABGB ist die Adoption zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so muss weiters ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder Wahlkindes vorliegen.

Das Erstgericht hat die Antragsteller, die behauptet hatten, zwischen Wahlvater und (volljährigem) Wahlkind - das knapp 14 Tage vor der Adoption nach Österreich in den Haushalt des Wahlvaters und dessen Ehegattin gekommen war - bestünden Beziehungen wie zwischen leiblichem Vater und Kind, unter anderem aufgefordert, bekannt zu geben, wie die Kontakte zwischen den Antragstellern in den letzten fünf Jahren "aussahen", wie häufig sie waren und wo sie stattfanden. Daraufhin wurden die Behauptungen dahin ergänzt, dass der Kontakt in den letzten 10 Jahren sehr intensiv gewesen sei; der Wahlvater habe das Wahlkind (seinen Neffen) sowie dessen Familie im Kosovo regelmäßig besucht.

Soweit die Vorinstanzen daraus ableiteten, derartige Kontakte begründeten nach allgemeiner Lebenserfahrung keine engere Beziehung, als sie sonst zwischen Verwandten bestehe, kann darin eine grobe Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, nicht gesehen werden. Auch der bereits im erstinstanzlichen Verfahren behauptete Umstand, der Wahlvater habe das Wahlkind bisher innerhalb seiner finanziellen Möglichkeit unterstützt, ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal finanzielle Zuwendungen an bedürftige Verwandte keineswegs unüblich sind und noch nicht zur Annahme eines Eltern/Kind-Verhältnisses ausreichen.

3. Zutreffend hat bereits das Erstgericht darauf hingewiesen, dass das Rechtsinstitut der Adoption in erster Linie dazu dient, einem elternlosen Kind eine Familie bzw kinderlosen Eltern einen Nachkommen zu verschaffen. Derartige Intentionen liegen der vom Rekursgericht beurteilten Adoption ersichtlich nicht zugrunde, zumal die Eltern des Wahlkindes noch leben und auch der Wahlvater - seine Ehegattin ist an der Adoption nicht beteiligt, obwohl keine Anhaltspuntke für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands iSd § 179 Abs 2 Satz 3 ABGB bestehen - leibliche Kinder hat.

Welches gerechtfertigte Anliegen - des Annehmenden oder des Wahlkindes - vorliegen sollte, ist aus den Parteibehauptungen im bisherigen Verfahren nicht zu erkennen. Zu Unrecht behauptet der Revisionsrekurswerber, er habe bereits im "Adoptionsantrag" als Zweck der Adoption die Sicherstellung der Pflege des Wahlvaters und seiner Ehegattin angegeben. In Wahrheit hat er nur auf seine Beschwerden und den darauf gestützten Antrag auf Invaliditätspension, auf die halbseitige Lähmung seiner Ehegattin sowie darauf hingewiesen, dass das Wahlkind (seit kurzem) seinen Wahlvater sowie dessen Ehegattin aufopferungsvoll betreue und umsorge. Wie sich aus dieser Darstellung und den im Akt erliegenden Unterlagen über den Gesundheitszustand des Wahlvaters ergibt, ist er selbst nicht pflegebedürftig; die allfällige Notwendigkeit einer Betreuung seiner Ehegattin kann ein gerechtfertigtes Anliegen des Wahlvaters nicht begründen. Im Übrigen steht fest, dass die beiden leiblichen Kinder des Wahlvaters und seiner Ehegattin ebenfalls in W***** - die Tochter sogar im selben Haushalt - wohnen, sodass auch insoweit nicht zu sehen ist, warum die Adoption eines Wahlkindes wegen einer möglichen späteren Pflegebedürftigkeit des Wahlvaters gerechtfertigt sein sollte. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.