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15Os67/04•OGH 15Os67/04
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefan Anton K***** wegen der Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 30. März 2004, GZ 52 Hv 23/04a-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Stefan Anton K***** wurde (I) (richtig:) der Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB sowie der Vergehen (II) der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, (III/1) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und (III/2) des Betruges nach § 146 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er
I) von 1. bis 23. Oktober 2003 in Salzburg und Oberalm unter
Verwendung der Aliasnamen Jürgen T***** sowie Josef Tr***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz nachgenannte Person durch die briefliche Aufforderung, jeweils binnen genau bezeichneter Frist 15.000 Euro auf das im Schreiben angeführte Konto zu überweisen, widrigenfalls er deren Kinder töten und sodann die zehnfache Summe unter Bedrohung ihres eigenen Lebens verlangen werde, wobei er zur Untermauerung dieser Drohung Lichtbilder deren Kinder beilegte, die er zuvor heimlich angefertigt hatte; mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu Handlungen, die diese am Vermögen schädigen sollten, nämlich zur Überweisung des genannten Geldbetrages zu nötigen versucht, wobei er die Tat gewerbsmäßig begangen hat, und zwar
Die gegen den Schuldspruch I aus Z 5a und 10 sowie gegen den Sanktionsausspruch aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) bringt vor, der Begründung des Erstgerichtes betreffend die Gewerbsmäßigkeit (wonach die diesbezüglich leugnende Verantwortung des Angeklagten unter Hinweis auf den Inhalt der Erpresserbriefe und seine eigenen Angaben, er hätte die zweite Serie der Briefe jedenfalls abgeschickt, widerlegt sei) mangle es an Plausibilität, sie sei rational nicht nachvollziehbar und halte einer intersubjektiven Überprüfung nicht Stand. Dabei negiert sie zum einen, dass die Tatrichter die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht nur aus obigen Umständen, sondern auch aus der finanziellen Notlage des Angeklagten erschlossen haben (US 15 bis 16), und fordert zum anderen ihrerseits - diesbezüglich unsubstanziiert - lediglich pauschal eine "erhöhte Darlegungs- und Begründungspflicht". In Wahrheit versucht die Beschwerde unzulässig das den Tatrichtern nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesen Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehen Art in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Z 10, inhaltlich auch Z 5) moniert, das Erstgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit getroffen und auch keine tragfähige Begründung dafür gegeben, legt aber mit dem Einwand, "die diesbezüglichen Feststellungen US 13 und 15 reichen zur Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht aus" nicht dar, welche über die im Urteil dort dazu angeführten Feststellungen hinaus von den Tatrichtern noch getroffen hätten werden und welche rechtliche Konsequenzen daraus hätten abgeleitet werden sollen (Ratz, WK-StPO Rz 584), sodass sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung (§ 285a Z 2 StPO, Ratz aaO § 285d Rz 10) eine an den Prozessvorschriften orientierte Ausführung vermissen lässt. Dies Sanktionsrüge (Z 11) macht einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Strafzumessung, insbesondere der Grundsätze des § 32 Abs 2 StGB, damit allerdings lediglich einen Berufungsgrund geltend (Ratz aaO Rz 698 und Rz 728).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO, zum Teil iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.
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