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12Os65/03•OGH 12Os65/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas H***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. März 2003, GZ 121 Hv 47/02x-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Thomas H***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (1.) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (2.) schuldig erkannt.
Darnach hat er - soweit hier im Rechtsmittelverfahren von Relevanz -
1. am 26. August 1999 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Walter M***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, er würde für ihn Fabasoftaktien anschaffen und veranlagen, zur Ausfolgung von 145.345,67 EUR, sohin zu einer Handlung verleitet, die den Genannten und weitere teils im Urteil namentlich genannte Personen insgesamt um diesen Betrag schädigte.
Der allein dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die für die subjektive Tatseite des schweren Betruges entscheidende Tatsache, dass der Angeklagte von Anfang an vor hatte, den von Walter M***** erhaltenen Bargeldbetrag nicht zum vereinbarten Ankauf von Fabasoftaktien, sondern für eigene Wertpapierspekulationen, ferner zur Abdeckung eigener Verbindlichkeiten und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwenden (US 5), hat das Schöffengericht - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - logisch und empirisch einwandfrei daraus abgeleitet, dass er bereits am Tag nach der Tat (27. August 1999) einen Betrag von 7.017,65 EUR für sich verwendete, in der Folge vereinbarungswidrig Eurogasaktien kaufte und kontinuierlich hohe Barabhebungen vom Konto, auf das der übergebene Geldbetrag zum größeren Teil eingezahlt worden war, vornahm(US 12). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) werteten die Tatrichter auch die späteren Urkundenfälschungen zum angeblichen Nachweis des in Wahrheit nicht erfolgten An- und Verkaufs der Fabasoftaktien als Indiz für den vorgefassten Betrugsvorsatz. Die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte das Geld der in Rede stehenden Anleger größtenteils auf seine Privatkonten transfertierte, ist im Hinblick auf dessen als erwiesen erachtete jedenfalls vertragswidrige Verwendung nicht von entscheidender Bedeutung, sodass die dazu behauptete aktenwidrige Zitierung der Verantwortung des Beschwerdeführers auf sich beruhen kann.
Die mit dem Ziel der Beurteilung der strafbaren Handlung teils als Veruntreuung "gemäß § 133 StGB" und teils als Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB erhobene, auf eigenständige Plausibilitätserwägungen gestützte Subsumtionsrüge, (Z 10) negiert durchwegs das konstatierte, "von Anfang an" (US 12) bestehende Betrugskonzept und verfehlt so den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die gesetzmäßige Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Der Beschwerde fehlt daher auch die prozessrechtliche Basis für den Einwand fehlender Feststellungen zur irrtümlichen Annahme eines (beim Betrug nicht entscheidenden) präsenten Deckungsfonds. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
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