AUSL EGMR Bsw46133/99 (Bsw48183/99)

Bsw46133/99 (Bsw48183/99)Übriges Gericht24.07.2003

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw46133/99 (Bsw48183/99)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2003

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Smirnova gegen Russland, Urteil vom 24.7.2003, Bsw. 46133/99 und Bsw. 48183/99.

Spruch

Art. 5 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK - Abnahme des Reisepasses und unbegründete Inhaftierung.

Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 2 EMRK

(einstimmig).

Verletzung von Art. 6 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: EUR 3.500,- für immateriellen Schaden für die ErstBf.; EUR 2.000,- für immateriellen Schaden für die ZweitBf. EUR 1.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Gegen die Bf., zwei Zwillingsschwestern, wurde am 5.2.1993 ein Strafverfahren eingeleitet. Die Bf. wurden verdächtigt, einer Moskauer Bank falsche Tatsachen vorgetäuscht zu haben, um einen Kredit zu erlangen. Am 26.8.1995 wurde die ErstBf. verhaftet und wegen Betrugs angeklagt. Das Verfahren gegen die ZweitBf. wurde eingestellt.

Am 26.3.1996 wurde das Untersuchungsverfahren abgeschlossen und die Akten zur Verhandlung an das Gericht Tverskoy versandt. Dieses stellte erst ein Jahr später fest, dass weitere Beweise gefunden werden müssten und die Inhaftierung der ErstBf. solange aufrecht bleibe. Außerdem nahm das Gericht Tverskoy das Strafverfahren gegen die ZweitBf. aus eigenem Antrieb wieder auf und verhängte die Untersuchungshaft über sie. Ihre Verhaftung erfolgte, da sie flüchtig war, erst am 30.3.1999.

Am 9.12.1997 wurde die ErstBf. wegen der Unrechtmäßigkeit der fortgesetzten Untersuchungshaft und ihres schlechten Gesundheitszustandes aus der Haft entlassen. Gleichzeitig wurden die Akten zur zweiten Verhandlung an das Gericht Tverskoy versandt. Im Zuge dessen kam es zur Zusammenlegung der beiden Verfahren und auf Grund der Schwere der Tat zur zweiten Verhaftung der ErstBf. Die ZweitBf. wurde am 29.4.1999 auf Grund ihrer erfolgreichen Berufung freigelassen. Die untersuchenden Behörden legten aber Berufung gegen die Enthaftung ein, der vom Moskauer Stadtgericht stattgegeben wurde, was die zweite Inhaftierung der ZweitBf. am 3.9.1999 zur Folge hatte. Im Oktober 1999 wurden die Bf. freigelassen, kurze Zeit später aber vom Gericht Tverskoy aufgrund „ihres Charakters" und der Schwere der Tat neuerlich inhaftiert.

Am 14.1.2000 prüfte der Verfassungsgerichtshof einen Antrag der ZweitBf. und stellte fest, dass das Strafgesetzbuch insoweit, als es Strafgerichten aus eigenem Antrieb die Aufnahme der Verfolgung von dritten Personen, die dem ursprünglichen Verfahren nicht beigezogen waren, erlaubt, verfassungswidrig sei (Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung). Diese Entscheidung hatte die Enthaftung der ZweitBf. und die weitere Untersuchung des Falles zur Folge. Am 20.3.2000 wurde die Beweisaufnahme abgeschlossen und die ErstBf. enthaftet. Es folgten mehrere Ladungen zur Verhandlung, denen die Bf. aber nie Folge leisteten. Das Gericht Tverskoy ordnete daraufhin die neuerliche Verhaftung an. Am 12.3.2001 wurden die Bf. zum vierten Mal in Haft genommen und am 9.1.2002 vom Gericht Tverskoy für schuldig befunden. Das Moskauer Stadtgericht hob das Urteil drei Monate später wieder auf, beendete das Verfahren und entließ die Bf. wegen Verjährung aus der Haft.

Der ErstBf. wurde bei der ersten Verhaftung ihr Reisepass abgenommen. Alle Anträge auf Rückerlangung des Passes blieben erfolglos. Dies erschwerte das Leben der ErstBf. in großem Maße: Sie bekam keine Arbeit; medizinische Versorgung, die Installation eines Telefons, die Teilnahme an Wahlen und die Registrierung ihrer Heirat wurden ihr verweigert. Am 19.3.1999 wurde sie auf der Straße von der Polizei zum Nachweis ihrer Identität aufgefordert und musste, da sie keinen Pass vorweisen konnte, eine Verwaltungsstrafe entrichten. Nach drei Jahren wurde es ihr ermöglicht, den Pass für bestimmte Zwecke zu verwenden. Das Gericht Tverskoy behielt sich aber weiterhin die Verwahrung des Reisepasses mit der Begründung vor, andernfalls die beiden Zwillingsschwestern nicht unterscheiden zu können. Am 6.10.1999 wurde der ErstBf. schließlich der Pass wieder zurückgegeben.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Art. 5 (3) EMRK (Verhältnismäßigkeit der Haftdauer), Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (1) EMRK und Art. 5 (3) EMRK:

Die Bf. bringen vor, dass keine Gründe für die wiederholten Inhaftierungen vorgelegen seien und die gesamte Haft länger als gesetzlich erlaubt gedauert habe.

Der GH erklärt zunächst, dass Art. 5 (1) EMRK iVm. Art. 5 (3) EMRK anzuwenden ist. Nach st. Rspr. gibt es vier Gründe, die eine Inhaftierung rechtfertigen, nämlich Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr, sowie Störung der öffentlichen Ordnung. Eine verhältnismäßige Haftdauer kann nicht abstrakt bestimmt werden, sondern erfordert ein Eingehen auf die spezifischen Umstände des jeweiligen Falles.

Der GH stellt fest, dass die ErstBf. insgesamt vier Jahre, drei Monate und 29 Tage, die ZweitBf. ein Jahr, sechs Monate und 16 Tage inhaftiert war. Er untersucht sowohl, ob die Dauer der gesamten Haft gerechtfertigt war, als auch ob die wiederholten Inhaftierungen mit Art. 5 (3) EMRK vereinbar sind. Dabei prüft der GH zunächst die von den nationalen Gerichten für die Haft vorgebrachten Gründe. Die Begründungen, die sich auf die Schwere der Tat beziehen – ohne darauf detaillierter einzugehen oder den Charakter der Person als Rechtfertigung der Haft heranziehen, ohne denselben zu erklären und genauer auszuführen, warum gerade dieser Charakter eine Inhaftierung notwendig mache – hält der GH für nicht ausreichend. Die nationalen Gerichte hätten auch Alternativen zu der Haft in Betracht ziehen müssen. Aufgrund der zu knappen und dürftigen Begründungen stellt der GH eine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK und Art. 5 (3) EMRK fest (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:

Die Bf. sind der Meinung, dass weder die tatsächlichen Umstände, noch die rechtlichen Aspekte von einer derartigen Komplexität sind, um das Verfahren neun Jahre lang hinauszuziehen. Sie werfen dem Gericht Verschleppung des Verfahrens und wiederholte Vertagung von Verhandlungen und Beweisaufnahmen vor.

Der GH qualifiziert die Untersuchung des vorliegenden Betrugs und der Veruntreuung von fremdem Eigentum nicht als derart komplex, um Jahre in Anspruch nehmen zu müssen. Weiters stellt er fest, dass die Gerichte über längere Perioden hinweg ohne Begründung untätig geblieben sind. So hat zB. die erste Prüfung des Falles erst ein Jahr nach Abschluss der Untersuchungen stattgefunden. Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des vorliegenden Falles, beurteilt der GH die Verfahrensdauer als ungerechtfertigt lange. Verletzung von Art. 6 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Die ErstBf. behauptet, dass ein russischer Staatsbürger ohne Reisepass in seinen Rechten so eingeschränkt ist, dass dies einen Eingriff in das Privatleben darstellt.

Der GH legt dar, dass der Begriff Privatleben ein weites Spektrum umfasst, jedenfalls aber dem Einzelnen Raum bieten soll, um seine Persönlichkeit entwickeln und ausleben zu können. Russische Staatsbürger werden in ihrem Alltagsleben ungewöhnlich oft aufgefordert, ihre Identität nachzuweisen: beispielsweise beim Kauf eines Zugtickets, dem Erhalt medizinischer Versorgung, der Bewerbung um einen Arbeitsplatz oder der Vornahme eines Notariatsaktes. Darüber hinaus liegt allein schon dann, wenn jemand den Pass nicht mit sich führt, eine Verwaltungsübertretung vor. Die Wegnahme des Reisepass stellte somit eine dauernde Beeinträchtigung im Leben der Bf. dar. Der GH prüft, ob dieser Eingriff in das Recht auf Privatleben in Übereinstimmung mit den Gesetzen und unter Berufung auf die Notwendigkeit dieser Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft zulässig war. Um die Wegnahme rechtfertigen zu können, muss sie eine Grundlage im nationalen Recht haben. Die Reg. hat aber keine gesetzliche Grundlage für die Einbehaltung des Passes der ErstBf. angeführt. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

EUR 3.500,-- für immateriellen Schaden für die ErstBf.; EUR 2.000,-- für immateriellen Schaden für die ZweitBf. EUR 1.000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Malone/GB v. 2.8.1984, A/82 (= EuGRZ 1985, 17).

X. Y./NL v. 26.3.1985, A/91 (= EuGRZ 1985, 297).

W./CH v. 26.1.1993, A/254-A (= NL 1993/2, 17 = EuGRZ 1993, 384 = ÖJZ 1993, 562).

Dalban/ROM v. 28.11.1999 (= NL 1999, 159).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.7.2003, Bsw. 46133/99 und Bsw. 48183/99, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2003, 217) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/03_4/Smirnova.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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