OGH 10Nc18/03h

10Nc18/03hObergericht15.07.2003

Gesamter Gesetzestext

OGH 10Nc18/03h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH, , vertreten durch Dr. Bernd Fritsch und andere, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Werner K, Internationale Transporte, *****, wegen 19.519,51 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Begründung

Begründung:

Mit der dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage beabsichtigt die Klägerin gegen den in Deutschland ansässigen Beklagten Forderungen im Gesamtbetrag von 19.519,51 EUR sA geltend zu machen. Sie habe im Auftrag des Beklagten mehrere Transportleistungen von Deutschland nach Österreich mit Ablieferungsorten in Wien, Wiener Neudorf und Klagenfurt erbracht. Die Summe der offenen Entgeltsforderungen betrage 19.476,51 EUR, wobei die einzelnen Forderungen jeweils den Betrag von 10.000 EUR nicht überstiegen. Hinzu kämen 43 EUR an Spesen für die Nichteinlösung eines von der Beklagten an die Klägerin überreichten Schecks, deren Ersatz die Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes begehre. Der den einzelnen Transporten zugrundeliegende Vertrag unterliege der CMR. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach deren Art 31. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde beantragt, aus den sachlich zuständigen Gerichten für die gegenständliche Rechtssache ein Gericht zu bestimmen, welches als örtlich zuständig gelte.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und das Transportgut jeweils in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Entgelt- und Schadenersatzansprüche gegeben. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, das für die Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat.

In Stattgebung des Ordinationsantrags war zweckmäßiger Weise das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

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