AUSL EGMR Bsw52206/99

Bsw52206/99Übriges Gericht15.07.2003

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw52206/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2003

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Mokrani gegen Frankreich, Urteil vom 15.7.2003, Bsw. 52206/99.

Spruch

Art. 8 EMRK - Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: EUR 2.500,- für immateriellen Schaden, EUR 3.970,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf., ein im Jahr 1962 geborener algerischer Staatsangehöriger, lebt seit seiner Geburt in Frankreich. Seine Eltern und seine sechs Geschwister, von denen fünf die französische Staatsbürgerschaft besitzen, leben ebenfalls dort. Zwischen 1980 und 1985 wurde er mehrfach wegen Begehung von Diebstahlsdelikten angezeigt, was in einem Fall zu einer Verurteilung zu einer dreimonatigen Haftstrafe auf Bewährung führte. Der Bf. gab an, bereits seit langer Zeit in einer stabilen Beziehung mit einer Französin zu leben und sie am 18.8.2001 geheiratet zu haben. Dieser Verbindung entstammt ein Kind. Am 9.7.1992 wurde der Bf. vom Marseiller Tribunal de grande instance wegen Suchtgifthandels als Mitglied einer Bande zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe, davon ein Jahr bedingt, verurteilt. In der Folge wurde vom Innenminister die Ausweisung des Bf. angeordnet. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben alle erfolglos. Am 15.1.1999 gab der Conseil d'Etat dem Antrag des Bf. auf Erlaubnis zur Ergreifung eines Rechtsmittels an das Höchstgericht keine Folge, wodurch die Entscheidung des Innenministers Rechtskraft erlangte. Sie wurde bis dato noch nicht vollzogen.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet, die Ausweisungsentscheidung des Innenministers stelle eine Verletzung seines Rechts auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK dar.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Der GH erinnert daran, dass die Ausweisung einer Person aus einem Staat, wo auch ihre nahen Familienangehörige leben, einen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben darstellen kann. Im vorliegenden Fall stützte sich das Aufenthaltsverbot auf Bestimmungen des französischen Fremdenrechts und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen. Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

Ausgehend von den im Urteil Boultif/CH ausgearbeiteten Kriterien ist zunächst auf die Schwere der dem Bf. zur Last gelegten Straftaten einzugehen. Dazu ist festzustellen, dass die erste Verurteilung des Bf. in noch jugendlichem Alter auf die Ausweisungsentscheidung des Innenministers offenbar keinen Einfluss genommen hat. Entscheidend war vielmehr die Verurteilung im Jahr 1992 wegen Handels mit einem Suchtgift, in diesem Fall Heroin. Der GH hat Verständnis dafür, dass die Konventionsstaaten gegen Personen, die aktiv zur Verbreitung von Drogen beitragen, mit aller Entschiedenheit vorgehen. Die Verhängung einer vierjährigen Freiheitsstrafe, davon ein Jahr bedingt, zeugt vom Ausmaß des strafrechtlichen Fehlverhaltens. Zu prüfen bleibt, ob die Ausweisungsentscheidung mit Rücksicht auf die Bindungen des Bf. zu seinem Aufenthaltsstaat verhältnismäßig war.

Der Bf. ist als Einwanderer der zweiten Generation in Frankreich geboren, wo er sich ausnahmslos aufgehalten und auch intensive soziale Kontakte gepflegt hat. Die Reg. räumt ein, dass zahlreiche familiäre Bindungen vorhanden sind, dies unbeschadet der Tatsache, dass sich laut Angabe des Bf. seine Eltern während des Ausweisungsverfahrens nach Tunesien, wo seine Schwester lebt, begeben haben und nur noch seine Großmutter in Frankreich aufhältig ist. In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass die Beziehungen unter Erwachsenen nicht notwendigerweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK stehen. Eine Ausnahme besteht insofern, wenn zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind, die über die sonst üblichen Bindungen hinausgehen.

Was die Familiensituation des Bf. anlangt, ist zu sagen, dass dieser nach eigener Angabe seit langem, erwiesenermaßen seit 18.5.1995, mit einer Französin zusammenlebt. Da er diese Beziehung in der Zeit nach der getroffenen Ausweisungsentscheidung eingegangen ist, konnte ihm seine eigene prekäre Lage nicht verborgen bleiben. Der GH hat sich jedoch bei der Prüfung der Frage, ob beim Bf. ein Familienleben iSv. Art. 8 EMRK vorlag, auf den Zeitpunkt des Erwachsens in Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung zu konzentrieren – in diesem Fall ist dies die Entscheidung des Conseil d'Etat vom 15.1.1999. Zu diesem Zeitpunkt dauerte die Beziehung des Bf. zu seiner damaligen Lebensgefährtin bereits mehr als vier Jahre an.

Zu prüfen bleibt, ob dem Bf. und seiner Gattin die Begründung eines Familienlebens in einem anderen Land zumutbar ist. Angesichts der fehlenden Beziehung zu anderen Staaten als Frankreich und Algerien und den daraus folgenden Integrationsschwierigkeiten ist es wenig wahrscheinlich, dass beide die Möglichkeit geboten bekommen, sich in einem anderen Staat niederzulassen, dies auch angesichts der Natur der strafrechtlichen Verfehlung. Was die Verlegung des Wohnsitzes nach Algerien betrifft, kann von der Ehefrau des Bf. schwerlich erwartet werden, dass sie als französische Staatsangehörige, die niemals in Algerien gelebt hat, ihrem Mann dorthin folgt. Die genannten Faktoren sowie die Intensität der persönlichen Beziehungen des Bf. mit Frankreich lassen den GH zu dem Schluss gelangen, dass die Vollziehung der gerügten Maßnahme eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

EUR 2.500,-- für immateriellen Schaden, EUR 3.970,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Moustaquim/B v. 18.2.1991, A/193 (= EuGRZ 1993, 552 = ÖJZ 1991, 452).

Beldjoudi/F v. 26.3.1992, A/234-A (= NL 1992/3, 12 = EuGRZ 1993, 556

= ÖJZ 1992, 773).

C./B v. 7.8.1996 (= NL 1996, 130 = ÖJZ 1997, 37).

Bouchelkia/F v. 29.1.1997 (= NL 1997, 20 = ÖJZ 1998, 116).

El Boujaïdi/F v. 26.7.1997 (= NL 1997, 226).

Mehemi/F v. 26.9.1997 (= NL 1997, 228 = ÖJZ 1998, 625).

Boujlifa/F v. 21.10.1997 (= NL 1997, 267).

Dalia/F v. 19.2.1998 (= NL 1998, 57 = ÖJZ 1998, 937).

Baghli/F v. 30.11.1999; Ezzouhdi/F v. 13.2.2001.

Boultif/CH v. 2.8.2001 (= NL 2001, 159).

Amrollahi/DK v. 11.7.2002 (= NL 2002, 143).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.7.2003, Bsw. 52206/99, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2003, 209) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/03_4/Mokrani.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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