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6Ob136/03y•OGH 6Ob136/03y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Stranzinger und Mag. Gerhard Stranzinger, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Rudolf W*****, vertreten durch Puttinger, Vogl Partner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, wegen 12.793,40 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 25. März 2003, GZ 3 R 48/03d-20, womit das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 23. Dezember 2002, GZ 2 Cg 22/02v-16, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zur Tierhalterhaftung und die in diesen Fällen vorzunehmende Beweislastverteilung richtig dargestellt und in einer vertretbaren Weise auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet. Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt nach ständiger Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalles ab, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach dem Beklagten eine Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt nicht vorzuwerfen sei, weil nur jene Maßnahmen gesetzt werden müssten, die vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung erwartet werden könnten, ist nicht zu beanstanden. Auf die weitere vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die Tätigkeit des Klägers als betriebliche Tätigkeit im Sinn des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG anzusehen ist und der Beklagte aus diesen Gründen nur für Vorsatz haftet, kommt es daher im Ergebnis nicht mehr an.
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