Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
9Ob73/03f•OGH 9Ob73/03f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil, Dr. Hopf, Dr. Schramm und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Wolfgang T*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Martina T*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung und eidliche Vermögensangabe, infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24. Februar 2003, GZ 43 R 44/03v-12, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Das Verfahren ist durch Zurücknahme der Revision beendet.
Begründung:
Gemäß den §§ 513, 484 Abs 1 ZPO kann die Revision bis zur Entscheidung des Revisionsgerichtes zurückgenommen werden. Über die Zurücknahme ist mit deklarativem Beschluss abzusprechen (SZ 43/168, RIS-Justiz RS0042041, 8 Ob 29/02a ua).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.