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4Ob150/03t•OGH 4Ob150/03t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, , vertreten durch Dr. Alfred Mohr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Heinrich H, vertreten durch Dr. Nikolaus Gabor, Rechtsanwalt in Wien, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. Mai 2003, GZ 2 R 250/02b-39, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung die Rechtssicherheit und Rechtseinheit gefährde. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, an die Feststellungen des ersten Rechtsgangs gebunden zu sein. Das Erstgericht hätte im zweiten Rechtsgang Beweise aufnehmen und ergänzende Feststellungen treffen müssen.
Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, einer „neuerlich auf Wettbewerbs- oder Treuwidrigkeit gestützten Behandlung stehe der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Streitsache entgegen", unvertretbar ist. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass das Feststellungsbegehren gesondert zu prüfen ist, auch wenn es aus demselben Sachverhalt abgeleitet wird wie das Leistungsbegehren. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird dadurch aber dennoch nicht begründet:
Mit der Entscheidung vom 29. Jänner 2002, 4 Ob 274/01z, hat der erkennende Senat den Ausspruch des Berufungsgerichts über das Feststellungsbegehren als nichtig aufgehoben, weil das Erstgericht im ersten Rechtsgang nur über das Leistungs- und nicht auch über das Feststellungsbegehren entschieden hatte; gleichzeitig wurde der Revision gegen die Bestätigung der Abweisung des Leistungsbegehrens nicht Folge gegeben. Damit war über das Leistungsbegehren rechtskräftig entschieden; über das damit verbundene Feststellungsbegehren war vom Erstgericht zu verhandeln und zu entscheiden. Dabei war das Erstgericht nicht gehindert, die bisherigen Verfahrensergebnisse zu verwenden. Hätte die Klägerin neues, für die Entscheidung erhebliches Vorbringen erstattet und die Aufnahme weiterer Beweise beantragt, so wäre das Verfahren zu ergänzen gewesen.
Die Klägerin hat sich aber darauf beschränkt, das festgestellte Verhalten des Beklagten im Sinne ihres Prozessstandpunkts zu interpretieren und auf die Ergebnisse des im ersten Rechtsgang durchgeführten Beweisverfahrens zu verweisen. Damit war auch für die Beurteilung des Feststellungsbegehrens der im ersten Rechtsgang festgestellte Sachverhalt maßgebend. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht den von der Klägerin behaupteten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens verneint; ein solcher, vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens bildet im Übrigen keinen Mangel des Berufungsverfahrens und kann daher in der Revision nicht gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3 mwN).
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