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8Ob8/03i•OGH 8Ob8/03i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Alfred I*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Ivana I*****, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2002, GZ 42 R 526/02f-76, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Ob und von wem schwere Eheverfehlungen gesetzt wurden und wie beiderseitiges Fehlverhalten zu gewichten ist, ist stets eine Frage des Einzelfalles, die mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO grundsätzlich nicht revisibel ist (RIS-Justiz RS0056369; 1 Ob 45/02b). Entgegen der vom Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels vertreten Ansicht, besteht auch eine Rechtsprechung zum Umgang mit nahen Angehörigen des anderen Ehegatten, die sich dahin zusammenfassen lässt, dass unleidliches Betragen bzw ablehnendes Verhalten gegenüber den nächsten Angehörigen des Gatten, dann eine schwere Eheverfehlung sein kann, wenn hiefür keine zureichenden Gründe ins Treffen geführt werden (RIS-Justiz RS0056802).
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