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6Ob61/03v•OGH 6Ob61/03v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Alexander R*****, vertreten durch Dr. Ernst Gram, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die beklagte Partei Dr. Oswin W*****, vertreten durch Dr. Walther Leeb, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unwirksamkeit eines Testaments, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2003, GZ 12 R 134/02t, 12 R 135/02i-69, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 28. Juni 2002, GZ 6 Cg 175/99m-65, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier die Nichtbeiziehung eines weiteren Sachverständigen zur Klärung der Widersprüche des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen und des vom Kläger vorgelegten Privatgutachtens), die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (9 Ob 33/99i; 7 Ob 11/00v; RIS-Justiz RS0042963).
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