OGH 3Ob102/03a

3Ob102/03aObergericht25.06.2003

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob102/03a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der Antragstellerin T*****, Niederlande, vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die Antragsgegnerin B*****, vertreten durch Göbel Hummer Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 2,225.653,25 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Jänner 2003, GZ 46 R 463/02g48, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht erklärte ein Urteil des (englischen) "High Court of Justice, Queen`s Bench Division/Commercial Court", für vollstreckbar. Das Rekursgericht unterbrach vorerst gemäß § 84 Abs 5 EO das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, gegen das die Antragsgegnerin das "House of Lords" angerufen hatte, um die "Erlaubnis zur Berufung" gegen dieses Urteil zu erlangen. Nach Vorliegen (jeweils in Kopie mit beglaubigter Übersetzung) der Mitteilung des Vorprüfungsausschusses (Appeal Commitee) des "House of Lords" und des Protokolls der Sitzung des "House of Lords", wonach die "Erlaubnis, Berufung erheben zu dürfen", abgewiesen wurde, fasste das Rekursgericht den nun von der Antragsgegnerin mit außerordentlichen Revisionsrekurs angefochtenen Beschluss auf Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Die von der Antragsgegnerin bezeichnete Rechtsfrage, ob nicht nur das Original des ausländischen Exekutionstitels, sondern auch Originale aller sonstigen Urkunden vorgelegt werden müssen oder insoweit Kopien genügten, ist nicht als erheblich anzusehen. Dass die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden nicht echt wären, behauptet die Antragsgegnerin nicht. In einem vergleichbaren Fall hat der Oberste Gerichtshof bereits erkannt, dass auch unbeglaubigte Kopien von gemäß Art 47 Nr 1 LGVÜ vorzulegenden Urkunden ausreichen (3 Ob 179/00w = SZ 73/146). Dies hat auch für den vorliegenden Fall zu gelten, in dem noch Art 47 Z 1 EuGVÜ unbestritten anzuwenden ist.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.