OGH 2Ob145/04v

2Ob145/04vObergericht17.06.2003

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob145/04v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Moana L*****, geboren am 16. Juli 1991, und Emanuel L*****, geboren am 16. Juli 1991, über den Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge, Bezirke 2, 20, Meldemannstraße 12, 1200 Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Februar 2004, GZ 43 R 40/04g, 40/04d-16, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 22. Dezember 2003, GZ 5 P 348/92f-11 und -12, abgeändert wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Unterhaltssachwalter beantragte, den Kindern monatliche Titelunterhaltsvorschüsse von je EUR 200 zu gewähren. Der Vater habe sich in einem Scheidungsvergleich zur Unterhaltsleistung in dieser Höhe an die Kinder verpflichtet; eine Exekutionsführung sei aber aussichtslose, weil der Vater keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehe und auch nicht im Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe stehe.

Das Erstgericht bewilligte die beantragten Titelunterhaltsvorschüsse ab 1. 12. 2003.

Das Rekursgericht wies über Rekurs des Vaters die Anträge der Kinder auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ab, weil begründete Bedenken gegen die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht bestünden. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtete sich zunächst ein außerordentlicher Revisionsrekurs vom 27. 4. 2004 (ON 18), der aber in der Folge zurückgezogen wurde (ON 22).

Weiters erhob der Unterhaltssachwalter einen ordentlichen Revisionsrekurs vom 30. 4. 2004 (ON 19), der dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt wurde.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden, hier maßgebenden Rechtslage:

Gegenständlich ist die Gewährung von monatlichen Unterhaltsvorschüssen von je EUR 200. Hievon ausgehend ergibt sich kein EUR 20.000 übersteigender rekursgerichtlicher Entscheidungsgegenstand.

Nach § 14 Abs 1 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Im Hinblick auf diese Rechtslage (vgl RIS-Justiz RS0109505, RS0109516) war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht den Antrag auf Änderung des Ausspruchs zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben.

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