OGH 8Ob60/03m

8Ob60/03mObergericht12.06.2003

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob60/03m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Konkurssache des Erwin G*****, Tischler, *****, über den Revisionsrekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 31. Jänner 2003, GZ 28 R 212/02f, 28 R 228/02h-235, mit dem über Rekurs des Gemeinschuldners die Beschlüsse des Landesgerichtes Korneuburg vom 19. September 2001, GZ 29 S 60/98h-214 und vom 1. August 2002, GZ 29 S 60/98h-227, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Gemeinschuldners wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes wurde dem Gemeinschuldner am 20. 2. 2003 zugestellt. Der dagegen von ihm erhobene Revisionsrekurs, der mit 9. 3. 2003 datiert ist, wurde beim Oberlandesgericht Wien eingebracht, wo er am 11. 3. 2003 einlangte. Das Oberlandesgericht Wien leitete das Rechtsmittel an das Erstgericht weiter, bei dem es am 14. 3. 2003 einlangte. Gemäß § 176 Abs 1 KO beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Sie ist somit im hier zu beurteilenden Fall mit 6. 3. 2003 abgelaufen. Der Revisionsrekurs wurde daher - wie sich aus seiner Datierung ergibt - bereits außerhalb der Rekursfrist verfasst und demgemäß verspätet erhoben. Dazu kommt, dass dann, wenn das Rechtsmittel - wie hier - beim hiefür unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen ist (RIS-Justiz RS0041584; zuletzt etwa 10 ObS 91/03k; 4 Ob 37/03z). Abzustellen ist daher hier auf den Zeitpunkt des Einlangens des Rechtsmittels beim Erstgericht (14. 3. 2003), der mehr als eine Woche außerhalb der Rechtsmittelfrist liegt. Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.