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2Ob119/03v•OGH 2Ob119/03v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl weitere Richter in der Rechtssache des Klägers Mag. Hermann W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger und andere Rechtsanwälte in Hallein, gegen die beklagte Partei Johannes K*****, vertreten durch Dr. Peter Waizer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Wiederaufnahme, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 19. Februar 2003, GZ 1 R 189/02y-17, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. August 2002, GZ 2 Cg 254/01d-13, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.852,92,-- (darin EUR 308,82 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der ordentlichen Revision damit begründet, es fehle insbesondere oberstgerichtliche Judikatur zur Frage, inwieweit ein anonymes, per Post übersandtes Schreiben überhaupt als Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geeignet sei.
Die Vorinstanzen haben die nicht revisible (negative) Feststellung getroffen, es sei weder feststellbar, dass es sich bei der Beilage C um ein anonymes Schreiben handle, das der Kläger erhalten habe, noch, dass der Kläger von dritter Seite den handschriftlichen Zettel der Erblasserin Beilage B zugeschickt bekommen habe.
Zutreffend führte das Berufungsgericht im Anschluss an seine Billigung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung aus, dass das Wiederaufnahmebegehren schon deshalb scheitere, weil nicht nachgewiesen worden sei, dass es sich um Urkunden bzw daraus hervorgehende Tatsachen handle, die dem Wiederaufnahmskläger erst in den letzten vier Wochen vor Klagseinbringung bekannt geworden seien; es sei daher nicht erforderlich zu prüfen, inwieweit diese Tatsachen und Beweismittel geeignet seien, eine günstigere Entscheidung über den Gegenstand des Vorprozesses herbeizuführen. Damit ist aber auch eine Prüfung der vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage entbehrlich.
Auch in der Revision werden keine Rechtsfragen aufgezeigt, die erhebliche, insbesondere über die Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung hätten, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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