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10ObS23/03k•OGH 10ObS23/03k
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. Herlinde G*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Mag. Kurt Kadavy, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Wiederaufnahme, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. November 2002, GZ 7 Rs 266/02w-5, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. September 2002, GZ 33 Cgs 214/02w-2, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Die Erklärung der klagenden Partei, ihren Revisionsrekurs zurückzuziehen, wird zurückgewiesen.
Begründung:
Über den Revisionsrekurs der Klägerin wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. März 2003 entschieden. Die Urschrift des Beschlusses wurde am 5. März 2003 der Kanzlei zur Ausfertigung übergeben. Durch den am 1. April 2003 beim Obersten Gerichtshof bzw am 3. April 2003 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz der Klägerin betreffend die Zurückziehung ihres Revisionsrekurses kann daher auf das Verfahren nicht mehr Einfluss genommen werden.
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