OGH 1Nc26/03v

1Nc26/03vObergericht29.04.2003

Gesamter Gesetzestext

OGH 1Nc26/03v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Albin L*****, vertreten durch Mag. Johannes Kruckenhauser, Rechtsanwalt in Wörgl, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratr, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen EUR 3.299,10 sA den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger stützt seinen Amtshaftungsanspruch auf eine seiner Ansicht nach unvertretbare Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck. Wird ein Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug in der Rechtssache zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die (vom Kläger angeregte) Bestimmung des Landesgerichts Salzburg als zuständiges Gericht für das Verfahren erster Instanz erscheint zweckmäßig.

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