OGH 15Os34/03

15Os34/03Obergericht24.04.2003

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os34/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 Z 1 und Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 28 Vr 904/97 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 7. Jänner 2003, AZ 6 Bs 469/02 (ON 2513 des Vr-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der gegen den Gebührenbestimmungsbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. Oktober 2002, GZ 28 Vr 904/97-2483, gerichteten Beschwerde des Verurteilten Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** keine Folge gegeben.

Die dagegen erhobene Beschwerde (ON 2526, Punkt 2) war zurückzuweisen, weil ein solcher weiterer Rechtszug gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts in den diesfalls zur Anwendung kommenden Prozessgesetzen nicht vorgesehen ist.

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