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1Nc20/03m•OGH 1Nc20/03m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Streitwert 1,000.000 EUR) über den Antrag der klagenden Partei auf Bestimmung eines Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung über die zu AZ 12 Cg 53/03x des Landesgerichts Salzburg eingebrachte Amtshaftungsklage in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die klagende Partei leitet aus einem von ihr behaupteten schuldhaften und rechtswidrigen Verhalten des Konkursrichters des Landesgerichts Salzburg Amtshaftungsansprüche ab. Infolge dieses Umstands und weil das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht "verfahrensbeteiligt" gewesen sei, sei der Oberste Gerichtshof zur Ordination berufen. Die klagende Partei leitet nur aus einem von ihr behaupteten Fehlverhalten eines Richters des Landesgerichts Salzburg Amtshaftungsansprüche ab. Ein rechtswidriges und/oder schuldhaftes Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts Linz wird nicht behauptet. Dass dieses Oberlandesgericht als Rekursgericht "verfahrensbeteiligt" gewesen sei, bedeutet keinesfalls die Unterstellung eines Amtshaftungsanprüche auslösenden Verhaltens. Demnach ist das Oberlandesgericht Linz als dem Landesgericht Salzburg übergeordnetes Gericht zur Entscheidung über den auf § 9 Abs 4 AHG gestützten Antrag, ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, berufen. Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Ordinationsantrag ist zurückzuweisen.
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